Kurzarbeit 2010: Neues zur Kurzarbeit 2010
LAW OBSERVER | 23. Dezember 2009 — In den Medien wurde bereits bekannt gemacht, dass die Dauer des Bezuges von Kurzarbeitergeld für Kurzarbeit, die bei der Agentu…
Im Falle einer Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte während Zeiten der Kurzarbeit Folgendes beachtet werden:
Ab dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der Kündigung oder den Abschluss des Aufhebungsvertrages erfolgt, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr.
Wurde z.B. eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats vereinbart, so sollte der Zugang einer Kündigung oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages möglichst am letzten Tag eines Kalendermonats erfolgen, damit das Kurzarbeitergeld möglichst umfangreich bezogen werden kann.
Beispiel: Geht eine Kündigung am 01.11.2009 zu, besteht ab 02.11.2009 kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr. Das Arbeitsverhältnis endet bei einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats. Geht die Kündigung am 30.11.2009 zu, so besteht erst ab 01.12.2009 kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr, das Arbeitsverhältnis endet aber gleichermaßen am 31.12.2009. Letztlich erhält der Arbeitgeber ca. einen Monat länger das Kurzarbeitergeld erstattet.
Wichtig ist auch Folgendes: Diese Regelung gilt nicht nur bei Kündigungen des Arbeitgebers, sondern auch bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer und bei dem Abschluss von Aufhebungsverträgen.
Begründet wird diese Regelung wie folgt:
Bei Kündigung und gleichzustellenden Aufhebungsvertrag kann die Zielsetzung des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes, das konkrete Beschäftigungsverhältnis zu erhalten, nicht mehr erreicht werden. Das gilt auch bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers. (BSG SozR 3-4300 § 172 Nr. 1)
Wird also mit den Mitarbeitern Kurzarbeit vereinbart, sollten diese darauf hingewiesen werden, dass es für das Unternehmen in der ohnehin schwi…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Oktober 2009 auf http://www.law-observer.de.
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