Tilgungsraten für selbstgenutzte Eigentumswohnung sind Kosten der Unterkunft
am 06.06.2006 von Anwalt bloggt
Nach einer Entscheidung des SG Detmold in dem Verfahren S 8 AS 37/05 vom 16.02.2006 sind angemessene Tilgungsraten für die selbst genutzte Eigentumswohnung als Kosten der Unterkunft bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.
Gegen diese Entscheidung wurde jedoch offensichtlich Rechtsmittel eingelegt. Das Verfahren ist beim LSG Nordrhein-Westfalen zu Az. L 20 AS 39/06 anhängig.
Seine Entscheidung hat das Sozialgericht wie folgt begründet:
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Klagegegenstand zulässig konkretisiert und hier zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nur um die Übernahme der Tilgungsraten der selbst genutzten Eigentumswohnung geht. Eine Klageänderung liegt hierin nicht.
Der angefochtene Bescheid vom 15.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Beklagte hat zu Unrecht dem Kläger Leistungen zur Bestreitung der Kosten für die Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 SGB II für die monatlichen Tilgungsraten der selbst genutzten Eigentumswohnung versagt.
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Übernahme der Tilgungsraten für die selbst genutzte Wohnung in angemessener Höhe aus § 22 Abs. 1 SGB II.
§ 22 Abs. 1 SGB II regelt die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für Leistungsempfänger nach dem SGB II. Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, soweit diese angemessen sind.
Daraus ergibt sich einerseits, dass nur tatsächlich anfallende Kosten berücksichtigt werden können. Zudem wird geregelt, dass diese Aufwendungen nur bis zur Angemessenheitsgrenze durch den Leistungsträger übernommen werden können.
Als tatsächliche Kosten der Unterkunft wird regelmäßig …
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