Tierhalter- oder Kraftfahrzeughaftpflicht? - Hund entwischt aus Auto und beißt Pferd
Der Kläger hat bei der beklagten Versicherung eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen und begehrt Deckungsschutz. In dem
Versicherungsvertrag ist geregelt, dass die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer durch den Gebrauch eines
Kraftfahrzeugs verursacht, nicht versichert ist. Diese so genannte „Benzinklausel“ soll Überschneidungen zwischen Versicherungsfällen
der Privathaftpflichtversicherung (hier: Jagdhaftpflichtversicherung) und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vermeiden.
Der Kläger fuhr mit seinem Geländewagen, der bei einer anderen Versicherung haftpflichtversichert ist, zum Pferdegestüt des
Geschädigten D. Seinen Jagdhund P ließ der Kläger im Geländewagen zurück, wobei das Fenster leicht geöffnet war. Es gelang dem P jedoch, aus dem Fenster des Geländewagens zu springen, in den
Stall des D zu laufen und dessen hochklassiges Turnierpferd C in die Hinterbeine zu beißen. Das angeleinte Pferd erschrak dabei so
stark, dass es stieg, ausrutschte und auf den Rücken fiel. Der sofort hinzu gerufene Tierarzt stellte einen Hüftbruch fest, so dass
das Pferd eingeschläfert werden musste. Die beklagte Versicherung lehnt eine Deckung ab, sie ist der Auffassung, dass das
Schadensereignis auf den Gebrauch des klägerischen Geländewagens zurückzuführen sei, weil der Hund technische Einrichtungen des
Kraftfahrzeugs, nämlich den automatischen Fensterheber bedient habe. Nur deshalb sei es ihm gelungen, dass Fahrzeug zu verlassen. Das
Landgericht Mannheim folgte dieser Argumentation nicht und hat der Klage stattgegeben. Die Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe
blieb mit vom 07.12.2006 (Az.: 12 U 133/06 – Revision
nicht zugelassen) ohne Erfolg.
Der für das
zuständige 12. Zivilsenat stellte fest, dass der Tatbestand der „Benzinklausel“ in den Bedingungen zur Jagdhaftpflichtversicherung
nicht erfüllt ist. Der Kläger hat den Schaden nicht durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht. Das würde voraussetzen, dass
das Fahrzeug im Zusammenhang mit der Schaden stiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden
ist. Der Schaden ist nur dann durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursacht, wenn sich dabei ein spezifisches Risiko des
Kraftfahrzeugsgebrauchs verwirklicht hat oder die Gefahr von dem Fahrzeug selbst ausgeht.
Das ist hier nicht der Fall. Verwirklicht hat sich das Risiko, das vom Jagdhund des Klägers ausgeht. Der Fall ist nicht anders zu
beurteilen, als wenn sich der …
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