Angsthase
Jeroch.de | 21. Juli 2010 — Das scheint eine Lehrerin wohl wörtlich genommen zu haben und ist jetzt mit einer Klage gegen ihre eigene Schülerin vor dem Amt…
Ob sie Hasen nicht mag, ist strittig. Klar ist aber: In Vechta ziehen sich Lehrerinnen nicht (wie in München) vor den Schülerinnen aus. Stattdessen verklagen sie ihre Schüler lieber (wegen “Mobbings”).
Grund: Die beklagte (minderjährige) Schülerin hatte einen Hasen an die Tafel gemalt. Die Lehrerin war schreiend davon gelaufen. Der Hase war kein anzüglicher (Playboy-Bunny), sondern ein Vertreter der gewöhnlichen Lagomorpha oder Hasenartigen (zwei Ohren, gewaltige Sprungkraft).
Ob die Ansiedlung des Falls im eher ländlichen Westniedersachsen etwas mit der Lokalität zu tun hat, ist nicht bekannt. Hannover gilt z.B. gerade wegen seiner fehlenden Eigenschaften für einige Kulturkritiker als geistiger Mittelpunkt Deutschlands. Das schlägt wohl nicht von der Hauptstadt in die Provinz durch.
Im Hasenfall, der schon beim Auftakt die Republik erregte, ging es jetzt gegen die Lehrerin aus. Sie wollte (ernsthaft) der 15jährigen Schülerin untersagen lassen, die Behauptung zu verbreiten, sie - die Lehrerin - litte an Hasenphobie. Der Amtsrichter ging pragmatisch zu Werke: Er lud (minderjährige) Schüler/innen als Zeugen. Nachdem die bestätigt hatten, dass die Lehrerein schreiend vor dem Hasenbild davonlief, sah er die Behauptung der Hasenphobie als “erweislich wahr” an. Und wies die Klage ab.
Nun ist das kein arbeitsrechtlicher Fall. Mobbing ist aber ein typisches Arbeitsrechtsthema. Mobbingopfer müssen immer sehen, ob sie gegen ihren Arbeitgeber oder den/die Täter (falls voneinander verschieden) vorgehen. Warum man allerdings eine minderjährige Schülerin auf Unterlassung verklagt, sprengt meine Vorstellungskraft.
Die ungelöste Frage ist für mich: Geht das überhaupt? Die minderjährige ist nach § 828 Abs. 3 BGB wohl von vornherein gegen Deliktsklagen …
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Juli 2010 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.
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