Must-Carry in Kabelnetzen: strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit
e-comm | 25. Oktober 2007 — Näher an der Gegenwart als der Fall C-296/06 Telecom Italia (siehe voriges Post) ist die Rechtssache C-250/06 UPC Belgium, in de…
Generalanwalt Colomer, bekannt für seine blumige Sprache und den häufigen Ausflug in die schöne Literatur, hatte in der Rechtssache C-296/06 Telecom Italia einen Fall zu behandeln, bei dem es im Ausgangsverfahren zwar um viel Geld (knapp 386 Mio Euro!) ging, der aber weit in die Vergangenheit reicht und juristisch eher weniger ergiebig ist. Und da er schon vier Schlusanträge in ähnlichen Causen erstellt hat, vergleicht er sich in seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen mit "einem Maler, der ein Motiv, nachdem er es auf der Leinwand festgehalten hat, mit anderen Umrissen und Farbtönen erneut einfängt, da sich das Licht, die Umgebung oder sein Gemütszustand verändert haben." In der Sache selbst geht es um eine Abgabe, die von der Telecom Italia an den italienischen Staat schon zu Monopolzeiten zu zahlen war und auch noch im Jahr 1998, dem ersten Jahr der vollständigen Liberalisierung - unter Berufung auf eine Übergangsvorschrift - eingehoben wurde. Die grundsätzliche Unvereinbarkeit dieser Abgabe mit Art 11 der Allgemein- und Einzelgenehmigungsrichtlinie 97/13/EG stand aus der Frage, der Generalanwalt kommt wenig überraschend zum Ergebnis, dass auch die auf Art. 22 der RL 97/13/EG gestützte Verlängerung der Abgabenpflicht für das Jahr 1998 nicht mit der Richtlinie vereinbar ist. Diese "Besorgnis um die Bewahrung der Vergangenheit" sei nämlich, so der Generalanwalt in RNr 30 der Schlussanträge, nicht unbegrenzt; in einer Fußnote dazu wird das obligate Zitat aus der Literatur nachgereicht: "Dieser Hang zu vergangenen Zeiten bringt mir den Satz, mit dem Thomas Mann seine großartige Tetralogie Joseph und seine Brüder einleitet, in Erinnerung: 'Tief …
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