Thumbnails in Google-Bildersuche verletzen Urheberrecht
Die Anzeige verkleinerter Bilder, allgemein bekannt als Thumbnails, in den Trefferlisten der Google-Bildersuche stellt einen Eingriff
in das dem Urheber vorbehaltene Umgestaltungsrecht aus § 23 UrhG dar und kann einen Unterlassungsanspruch nach § 97 I UrhG begründen.
So hat es am 27. Februar 2008 das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in einem Verfahren entschieden (Aktenzeichen 2 U 319/07).
Die Klägerin, eine Künstlerin, die auf ihrer Homepage Bilder ihrer Werke zeigt, begehrte von der Suchmaschinenbetreiberin die
Unterlassung der Thumbnail-Anzeige dieser Aufnahmen in der der Suchmaschine. Weil die Künstlerin in größerem Umfang betrieben hatte,
konnte sie das Berufungsverfahren vor dem OLG nicht gewinnen. Das Gericht bewertete ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich: Sie darf
nicht einerseits Crawler »anlocken« und sich andererseits auf die fehlende zur
ihrer Bilder berufen.
Dennoch hat der Senat sich ausgiebig mit der Zulässigkeit der Bilderindexierung durch Suchmaschinen befasst – mit dem Ergebnis,
»dass nicht jeder, der ein Bild zur freien Ansicht und ohne […] Sperrmaßnahmen ins Internet einstellt, konkludent einwilligt, dass
sein Werk im Sinne von § 23 I UrhG durch eine Suchmaschine genutzt wird.«
Das OLG führt aus, als – automatisch
erstellte – bloße Verkleinerungen entbehrten einer eigenen schöpferischen Gestaltungshöhe und seien daher sonstige Umgestaltungen im
Sinne von § 23 UrhG. Die Thumbnail-Anzeige in der Trefferliste stellt folglich eine Verwertung dieser Umgestaltung dar. Insbesondere
hebt das Gericht hervor, dass Thumbnails in diesem Zusammenhang nicht als zulässige Zitate gemäß § 51 UrhG anzusehen sind, da es an
einem Zitatzweck mangelt. In Gestalt der maschinellen Präsentation eines Thumbnails als Suchtreffer findet keine geistige
Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Werk statt, den Verkleinerungen kommt daher keine Belegfunktion zu.
Sogar grundsätzliche Bedeutung dürften die Erwägungen des Senats bezüglich einer etwaigen – der Rechtswidrigkeit der
Thumbnail-Anzeige entgegenstehenden – Einwilligung zur Thumbnail-Erstellung haben. Die Suchmaschinenbetreiberin hatte sich auf eine
konkludente Einwilligung berufen, die sich bereits aus dem Einstellen von Bildern ins Internet ergeben soll. Das OLG lehnt diese
Auffassung mit guten Gründen ab. Zunächst ist festzuhalten, dass eine ausdrückliche Einwilligung regelmäßig nicht vorliegt. Dies wäre
denkbar, wenn auf der Website eine Datei robots.txt vorläge, in der dem Googlebot-Image ausdrücklich das Crawlen erlaubt wird. Auch
aus den Umständen ergibt sich normalerweise keine Einwilligung. Im Einstellen …
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