Weitere Niederlage für Google an der Thumbnail-Front
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 26. Oktober 2008 — Die Einschläge für Google in Deutschland kommen näher. Nun hat das Landgericht Hamburg in zwei fast gleichnamigen Entscheidunge…
Das OLG Hamburg hat mit einer Entscheidung vom 26.09.2008 - Az.: 308 O 248/07 seine bisherige Rechtssprechung zur Frage der Urheberrechtswidrigkeit der Anzeige sog. "Thumbnails" in der Ergebnisliste einer Suchmaschine, sofern hierfür keine Einwilligung des Rechteinhabers vorliegt, bestätigt.In dem Verfahren verbietet das Gericht Google Deutschland, bestimmte Bilder als Thumbnail in der Suchergebnisliste zu zeigen. Kläger war hier der Künstler Thomas Horn, der unterbinden wollte, dass Google fünf seiner urheberrechtlich geschützten Comiczeichnungen mit der Figur "PsykoMan" im Index der Bildersuchmaschine führt. Er sah hierin einen Eingriff in seine ausschließlichen Nutzungsrechte und forderte Google daher zur Unterlassung auf. Google sieht den Bilderservice seiner Suchmaschine in Frage gestellt und hat Berufung gegen das sie betreffende Urteil beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt. Die Entscheidung ist daher noch nichts rechtskräftig.Anders als den bereits auf drbuecker besprochenen Fall, welches das OLG Jena entschieden hat, musste das Landgericht Hamburg auf die Frage einer mutmaßlichen Einwilligung oder Anlockung von Suchmaschinen durch den Künstler nicht eingehen. Das Gericht stellte fest, dass nicht erwiesen sei, dass der Künstler sein Fotografie selbst im Internet öffentlich zugänglich gemacht oder Dritten das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen eingeräumt habe.Das OLG Jena hatte letztlich zu Gunsten von Google entschieden (Urt. v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07). Zwar wurde eine Urheberrechtsverletzung angenommen, da keine Einwilligung des Rechteinhabers vorleige, die Geltendmachung des Verstoßes sei jedoch dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Urheber eine „ Suchmaschinenoptimierung“ in der Gestalt vorgenommen habe, dass er bei der Präsentation seiner Werke im Internet Suchmaschinen den Zugriff auf seine Seite so erleichtere, dass die „crawler““ der Suchmaschine sozusagen „angelockt“ würden.Wie heise online berichtet habei n der Hamburger Verhandlung der Richter Prozessbeobachtern zufolge erklärt, Google habe ja die Möglichkeit, anstatt Thumbnails eine textliche Umschreibung der indizierten Abbildungen zu veröffentlichen. Dies habe Google dann auf die Palme gebracht: Solcherlei Aussagen zeugten "von einer nutzerfernen, technologiefeindlichen Auffassung des Gerichts", so der Unternehmenssprecher Kay Oberbeck gegenüber heise online. "Die gegen die Interessen deutscher Internetnutzer gerichtete Entscheidung des LG Hamburg ist ein großer Schritt zurück ins digitale Steinzeitalter. Millionen von Internetnutzern und viele Tausende von Webseitenbetreibern in Deutschland müssten unter einer möglichen Einstellung der Bildersuche leiden, obwohl diese in allen anderen Ländern der EU für zulässig erachtet wird." (Quelle: heise online vom 14.10.2008)Nach Ansicht des LG Hamburg wird durch das Online Setzen der Bilder keine Einwilligung zur Anzeige eben dieser als Thumbnails erteilt. Diese ergebe sich gerade auch nicht daraus, dass es ein Webse…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Oktober 2008 auf http://www.drbuecker.de.
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Anwalt Niemeyer | 15. April 2008 — Die Anzeige verkleinerter Bilder, allgemein bekannt als Thumbnails, in den Trefferlisten der Google-Bildersuche stellt einen Ei…
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 19. Mai 2010 — BGH Urteil vom 29.04.2010 I ZR 68/08 Google-Bildersuche Vorschaubilder UrhG §§ 19a, 51 Abs. 1 Satz 1, § 97 Leitsätze des BGH: a) D…