thüringischen Landrat wegen „Klüngelei“ zu Freiheitsstrafe verurteilt
am 02.05.2006 von http://blog.juracity.de
Ein Kandidat für die Landratswahl im Landkreis Gotha im Jahr 2000 hatte seinen Wahlkampfhelfern versprochen, sie selbst oder ihnen nahe stehende Personen bei einem Wahlsieg im Landratsamt zu beschäftigen. Seinem Wahlkampfmanager hatte er gar einen - noch nicht konkret bestimmten - Posten als Amtsleiter versprochen – anstelle einer Vergütung.
Mittels einer als „Eilentscheidung zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit und Handlungsfähigkeit des Landratsamtes Gotha sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Landkreis Gotha” wurden insgesamt 16 Personen eingestellt, obwohl die Verwaltung ohne Einschränkungen handlungsfähig war gegen dieses Vorgehen durch Mitarbeiter des Angeklagten Einwände erhoben worden waren. Die „Eilentscheidung“ bestimmte ferner die konkrete Tätigkeit, sowie die Vergütungsgruppe. Im Oktober 2000 wurde ein entsprechender Nachtragshaushalt verabschiedet. Das Thüringer Landesverwaltungsamt beendete sieben der Arbeitsverhältnisse zum Jahresende 2000, für welche insgesamt eine Bruttovergütung von 247.579,50 DM gezahlt worden war.
Das Landgericht Erfurt verurteilte den Angeklagten wegen Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Der Angeklagte wurde aufgrund des Urteils vom Dienst suspendiert.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil bestätigt (U. v. 26. April 2006 - 2 StR 515/05) und die Verurteilung wegen Untreue bestätigt, da der Landrat seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Kreis Gotha missbraucht habe, indem die Einstellung der sieben Personen erfolgte, ohne dass hierfür im Haushaltsplan des Landkreises Stellen vorhanden gewesen seien und diese nicht über die erforderlichen Qualifikationen für ihr Amt verfügten und zudem das vorgegebene Auswahlverfahren nicht eingehalten worden ist.
Die gezahlte Vergütungen entspreche dem Schaden, wobei die Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen der …
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