Verfassungsbeschwerden reihenweise
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Auf Initiative der Thüringer Landesregierung hatte der Thüringer Landtag eine teilweise Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts beschlossen: Im Bereich der Wasserversorgung dürfen neben den Gebühren keine Beiträge mehr erhoben werden (§ 7 Abs. 2 ThürKAG). Im Bereich der Abwasserentsorgung wird der Zeitpunkt der Fälligkeit von Beiträgen verschoben und die Grundlage der Beitragserhebung für übergroße und unbebaute bzw. nur zum Teil bebaute Grundstücke verändert (§ 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 ThürKAG). Nach altem Recht bereits gezahlte Beiträge, die nach neuem Recht nicht oder noch nicht zu zahlen sind, müssen den aktuellen Eigentümern der Grundstücke zurückgezahlt werden (§ 21a Abs. 3 und Abs. 4 ThürKAG). Bestimmte mit der Neuregelung verbundene finanzielle Nachteile für die Gemeinden und Zweckverbände werden vom Land ausgeglichen (§ 21a Abs. 5 ThürKAG).
Gegen diese Gesetzesänderungen hatten sich zwei Thüringer Gemeinden sowie fünf Zweckverbände der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gewandt und eine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung geltend gemacht. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat den Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben.
Die Verfassungsbeschwerden der fünf Zweckverbände hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof als unzulässig verworfen. Die kommunale Verfassungsbeschwerde dient dazu, Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände abzuwehren (Art. 80 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Verfassung, Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 Thüringer Verfassung). Zweckverbände sind wegen ihrer satzungsmäßig begrenzten Aufgaben nicht mit Gemeinden und Gemeindeverbänden vergleichbar und deshalb nicht beschwerdefähig.
Die Verfassungsbeschwerden der zwei Gemeinden hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof dagegen für zulässig und teilweise für begründet erachtet:
Die Neuregelungen im Bereich der Wasserversorgung sind verfassungsgemäß. Das Beitragserhebungsverbot sowie die Rückzahlungsverpflichtung der Gemeinden sind mit dem Recht der Gemeinden auf kommunale Selbstverwaltung vereinbar (Art. 91 Abs. 1 und 2 Thüringer Verfassung). Die Freiheit der Gemeinden, die Finanzierungsmittel zur Erledigung ihrer Aufgaben zu wählen, ist durch diese Bestimmungen nicht beseitigt. Die Refinanzierung allein über Gebühren dauert lediglich länger als die bislang mögliche gemischte Refinanzierung über Gebühren und Beiträge. Diese Einschränkung der Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden ist gerechtfertigt, weil sie auf Gründen des Gemeinwohls beruht. Der Gesetzgeber hat die Grundstückseigentümer entlasten wollen, um sie vor finanzieller Überforderung zu schützen. Er hat sich der Situation gegenübergesehen, dass nach der politischen Wende der Jahre 1989 und 1990 sowohl bei der Erschließung von Straßen als auch bei der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung erheblicher Modernisierungsbedarf bestand. Dem Gesetzgeber kommt der Vorrang zu, diese…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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