Thomas Gramespacher : "Marken- und Produktpiraterie ernste Bedrohung!" - Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Bundestag - § 97a UrhG E: Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei Abmahnungen gegenübe

BT-Drucks. 16/5048 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums Die Bundesregierung möchte die Rechte des geistigen Eigentums besser als bisher schützen. Deshalb hat sie nun den Gesetzentwurf (BT-Drucks. 16/5048 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums) im Bundestag vorgelegt, der die Rechteinhaber beim Kampf gegen Produktpiraterie stärken soll. <br><br> <b>§ 97a UrhG E: Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei Abmahungen gegenüber Privaten</b> <br> Unter anderem sieht der Entwurf eine Regelung für Abmahnungen nach urheberrechtlichen Rechtsverletzungen vor. Die insoweit vielfach beachtete, geplante Neueinführung eines § 97a UrhG E hat bereits in der Vergangenheit für vielfältige Diskussionen in diversen Gremien und der Fachwelt gesorgt (vgl. zu diesem Thema auch: <a href="http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=450" class="norm"> "Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegenüber Privaten: "Es bleibt beim geplanten § 97a UrhG."", MIR Dok. 232-2006</a>, <a href="http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=445" class="norm"> "Zypries stellt Gesetzesentwurf mit Änderungen im Patent-, Marken- und Urheberrechtsgesetz vor - Erstattunsfähige Anwaltskosten für Abmahnungen gegenüber Privaten max. 50 EUR", MIR Dok. 227-2006</a>, <a href="http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=383" class="norm"> "§ 97a UrhG - Begrenzung der Kostenerstattung bei urheberrechtlichen Erstabmahnungen von Privaten", MIR Dok. 165-2006, Rz. 1-6</a> und <a href="http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=279" class="norm"> "Deckelung" des Gegenstandswertes für Schutzrechtsabmahnungen gegenüber Privatanwendern bzw. Verbrauchern", MIR Dok. 064-2006, Rz. 1-15</a> ). Hiernach soll vor allem der Kostenerstattungsanspruch bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegenüber Privaten in bestimmten Fällen auf 50 EUR begrenzt werden. <br><br> § 97a UrhG E hat in der aktuellen Entwurfsfassung folgenden Wortlaut: <br><br> <i> <b>§ 97a - Abmahnung</b> <br> (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. <br><br> (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro. </i> <br><br> <b>Grenzbeschlagnah…

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Erschienen 25. April 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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