Thomas Gramespacher : Marken- und Produktpiraterie ernste Bedrohung! - Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Bundestag - § 97a UrhG E: Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei Abmahnungen gegenübe
am 25.04.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
BT-Drucks. 16/5048 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des
geistigen Eigentums
Die Bundesregierung möchte die Rechte des geistigen Eigentums besser als bisher schützen.
Deshalb hat sie nun den Gesetzentwurf (BT-Drucks. 16/5048 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des
geistigen Eigentums) im Bundestag vorgelegt, der die Rechteinhaber beim
Kampf gegen Produktpiraterie stärken soll.
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<b>§ 97a UrhG E: Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei Abmahungen gegenüber Privaten</b>
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Unter anderem sieht der Entwurf eine Regelung
für Abmahnungen nach urheberrechtlichen Rechtsverletzungen vor.
Die insoweit vielfach beachtete, geplante Neueinführung eines § 97a UrhG E
hat bereits in der Vergangenheit für vielfältige Diskussionen in diversen Gremien und der
Fachwelt gesorgt (vgl. zu diesem Thema auch:
<a href=http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=450 class=norm>
Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegenüber
Privaten: Es bleibt beim geplanten § 97a UrhG., MIR Dok. 232-2006</a>,
<a href=http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=445 class=norm>
Zypries stellt Gesetzesentwurf mit Änderungen im Patent-, Marken- und Urheberrechtsgesetz vor -
Erstattunsfähige Anwaltskosten für Abmahnungen gegenüber Privaten max. 50 EUR, MIR Dok. 227-2006</a>,
<a href=http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=383 class=norm>
§ 97a UrhG - Begrenzung der Kostenerstattung bei urheberrechtlichen Erstabmahnungen von Privaten,
MIR Dok. 165-2006, Rz. 1-6</a>
und
<a href=http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=279 class=norm>
Deckelung des Gegenstandswertes für Schutzrechtsabmahnungen gegenüber Privatanwendern bzw. Verbrauchern, MIR Dok. 064-2006, Rz. 1-15</a>
). Hiernach soll vor allem der Kostenerstattungsanspruch bei urheberrechtlichen
Abmahnungen gegenüber Privaten in bestimmten Fällen auf 50 EUR begrenzt werden.
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§ 97a UrhG E hat in der aktuellen Entwurfsfassung folgenden Wortlaut:
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<b>§ 97a - Abmahnung</b>
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(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf
Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit
einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Soweit die Abmahnung …
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