Thomas Gramespacher : Auch Verbraucher sind Verletzer von Urheberrechten - Bagatellklausel des § 97a UrhG E ersatzlos streichen?
am 05.05.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
Ende April (vgl. Kurz notiert: <a href=http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=662
class=norm>MIR Dok. 160-2007</a>) hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung
der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums BT Drucks 16/5048 im Bundestag vorgelegt.
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Dieses Gesetzgebungsvorhaben und insbesondere die Einführung einer Bagatellklausel für Urheberrechtsverletzungen
im Rahmen eines neuen § 97a UrhG E sorgt und sorgte für zahlreiche Diskussionen und Stellungnahmen
verschiedenster Ausrichtung und Argumentation.
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Nach § 97a UrhG E soll in bestimmten Fällen der urheberrechtlichen Abmahnung gegenüber Privaten
(erstmalige Abmahnung, einfach gelagerte Fälle, unerhebliche Rechtsverletzung und außerhalb
des geschäftlichen Verkehrs; vgl. dazu ausführlicher:
<a href=http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=662 class=norm>MIR Dok. 160-2007</a>)
der Kostenerstattungsanspruch des Urheberrechtsinhabers gegenüber dem verletzenden Verbraucher
auf max. 50 EUR gedeckelt, d.h. begrenzt sein.
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RA David Seiler aus Mainz, zugleich Fotodesigner, Freelens-Mitglied und Mitglied des Verwaltungsrates
der VG Bild-Kunst, kritisiert in seiner Stellungnahme vom 30.01.2007 die geplante Regelung. <br>
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<b>Auch Verbraucher sind Verletzer von Urheberrechten</b>
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Zwar sei es das begrüßenswerte und auch erklärte Ziel des Umsetzungsgesetzes, das geistige
Eigentum zu stärken. Insbesondere die Regelung des § 97a UrhG E übergehe aber unter dem Deckmantel
des Verbraucherschutzes, dass der Verbraucher sehr wohl Verletzer von Urheberrechten sei.
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Durch die nahezu jedem zur Verfügung stehende Möglichkeit, Fotografien
einfach zu digitalisieren bzw. Bilddateien von fremden Webseiten auf eigene
Webseiten, bei ebay-Auktionen oder in Fotocommunities, z.B. flickr, günstig oder gar
kostenfrei hochzuladen, kommt es gerade auch im nicht-gewerblichen Bereich zu
unzähligen Verletzungen von Urheber- bzw. Leistungsschutzrechten an Fotografien.
Es müsse sich von selbst verstehen, dass dem bereits verletzten Urheber durch die
Abmahnung nicht noch ein weiterer Schaden in Form von nicht erstattungsfähigen Anwaltskosten entsteht.
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<b>Urheber doppelt …
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