SPD-Vorstand bringt Parteiausschluss von Sarrazin auf den Weg
Reuters | 13. September 2010 — Berlin (Reuters) - Die SPD-Spitze hat den Parteiausschluss ihres einstigen Berliner Finanzsenators Thilo Sarrazin auf den Weg g…
Seit Wochen macht, der nun als Vorstandsmitglied der Deutschen Bundesbank abberufene Volkswirt und Buchautor Dr. Thilo Sarrazin Schlagzeilen. Gestern kam die Entscheidung des Bundesbankvorstands über die Abberufung Sarrazins als Vorstandsmitglied. Aber damit ist es noch nicht vorbei. Nun stebt die SPD auch den Ausschluss des Autors des umstrittenen Werkes „Deutschland schafft sich ab“ an.
Aber ob das für die SPD so einfach wird?
Schon im März äußerte sich Sarrazin kritisch und geriet auf die Abschussliste der SPD. Aber der damals beantragt Parteiausschluss wurde nie durchgeführt, da die zuständige Sonderkommission zu dem Ergebnis kam, dass die SPD die provokanten Äußerungen Sarrazins tolerieren muss. Es blieb bei einer Ermahnung Sarrazins.
Im Falle eines Ausschlusses ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz betroffen. Geregelt ist dieser in Art. 12 GG. Es geht um innere Demokratie und die demokratischen Grundsätze. Was Parteien benötigen sollte jeder wissen. Die Rede ist von Wählerstimmen. Um im Kampf – um solche Stimmen – mit anderen Parteien konkurrieren zu können, braucht es innere Geschlossenheit. Diese wird durch die Festlegung der Parteimitglieder auf bestimmte politische Grundüberzeugungen und Ziele beeinflusst.
Und was bewirkt in diesem Zusammenhang ein Parteiausschlussverfahren?
Zur Wahrung einer inneren Geschlossenheit benötigen Parteien diesen Ausschluss, um sich notfalls von politisch „Andersdenkenden“ trennen zu können.
Die Kriterien für einen Parteiausschluss sind in § 10 Abs. 4 PartG aufgeschrieben. Demnach kann ein Mitglied einer Partei nur ausgeschlossen werden, „wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.“ Gemeint sind also Verhaltensregeln, die eingehalten werden müssen. Weiterhin müssen solche Verstöße einen Schaden hervorrufen. Im Falle Sarrazins kommt da ein immaterieller Schaden, in Form von innerparteilichem Zusammenhalt, die politische Durchsetzungsfähigkeit oder das Ansehen der Partei. Was natürlich schwierig zu ermitteln ist. Auch eine gewisse Entscheidungsschwierigkeit bietet das Wort „erheblich“. Das Parteischiedsgericht muss also auch beurteilen, ob der Verstoß „erheblich“ war.
Es ist also eine Ermessensentscheidung vom zuständigen Parteischiedsgericht notwendig. Diese Gerichte handeln nach Schiedsordnungen, welche ein gerechtes Verfahren gewährleisten müssen. Was bei der Bildung solcher Parteischiedsgerichte zu beachten ist, erläutert § 14 PartG.
Sieht das zuständige Parteischiedsgericht einen qualifizierten Verstoß gegen Satzung, Grundsätze oder Ordnung als gegeben an und erkennt auch auf einen schweren Schaden, kann es demnach über einen Ausschluss nach Ermessen entscheiden. Hier stellt sich dann die Frage nach der Verhältnismäßigkeit.
Die Gefahr für den Antragsstellenden beste…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. September 2010 auf http://lynch04.wordpress.com.
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