Therapieabbruch – da muss schon sofort reagiert werden….

Der OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.04.2011 – 1 Ws 190/11 - ist quasi die Anwendung des Grundsatzes/Verbots des “venire contra factum proprium”. Der Verurteile hatte in laufender Bewährung eine ihm auferlegte Drogentherapie abgebrochen, sich aber straffrei geführt Auf den Therapieabbruch erfolgte keine Reaktion der StVK. Nun ist die Bewährung dann doch widerrufen worden. Das OLG Oldenburg sagt in seinem Beschl. v. 26.04.2011: Geht nicht, denn: Auf den Abbruch einer dem Verurteilten im Bewährungsbeschluss auferlegten Drogentherapie könne ein Widerruf der Strafaussetzung dann nicht mehr gestützt werden, wenn der Therapieabbruch seitens der Justiz zunächst hingenommen wurde und sich seitdem eine…

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Themen: Stgb , Entscheidung , Olg Oldenburg , Abbruch , Strafvollstreckung , Bewährungswiderruf , Therapieabbruch , Zeitnahe Reaktion
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 11. Juli 2011 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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