Thema Gaststättenrecht: Abmahnung von Sky Deutschland

Es ist soweit: In diesem Jahr wird wieder eine Fussball-Europameisterschaft stattfinden. Traditionell die Gelegenheit, für Gastwirte die Stühle raus zu stellen, den Fernseher anzuwerfen und darauf zu hoffen, möglichst viele Gäste anzulocken. Leider, nicht nur anlässlich der Fußball-EM/WM, kommt es dabei auch hin und wieder zu rechtlichen Streitigkeiten. Etwa, wenn eine Abmahnung ins Haus trudelt, weil (angeblich) ohne entsprechende Nutzungslizenz das Fußball-Programm von Sky Deutschland gezeigt wurde. In einem solchen Fall gilt: Vorsicht! Die Abmahnungen stehen und fallen letztlich mit den Angeben der “Kontrolleure”, die als eidesstattliche Versicherungen abgegeben werden. Wer sich wehren will, wenn eine Abmahnung zu Unrecht erfolgte, muss sich entsprechend vorbereiten, um nicht wie beim Landgericht Bielefeld (4 O 431/10) zu enden. Hier lässt sich beispielhaft sehr gut nachlesen, wie zum einen die Kontrollen ablaufen, und wie Gerichte Zeugenaussagen entsprechen würdigen. Die Entscheidungsgründe nun im Folgenden, ohne weitere Kommentierung. Grundsätzlich gilt: Auf derartige Abmahnungen kann bei berechtigter Abwehr nur mit ordentlicher Vorbereitung agiert werden! Aus den Entscheidungsgründen des Landgerichts Bielefeld die (umfassende) Beweiswürdigung:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte am 17.04.2010, ohne hierzu berechtigt zu sein, zwischen 15.55 Uhr und 16.00 Uhr eine Fernsehübertragung der deutschen Fußball-Bundesliga ausgestrahlt und öffentlich wahrnehmbar gemacht hat. Dies hat die Zeugin G. zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts bestätigt. Ihre glaubhafte Aussage konnte auch nicht durch die Aussagen der Zeugen L. und P. erschüttert werden.

Die Zeugin G. hat im Rahmen ihrer uneidlichen Vernehmung ausgesagt, dass sie jeweils im April und Mai 2010 für die Klägerin als Kontrolleurin gearbeitet habe. Sie habe vor Beginn der Kontrollen von der Klägerin Listen bekommen, in denen je ca. 25 bis 30 Lokale mit Anschriften aufgeführt gewesen seien, in denen Kontrollen durch sie durchgeführt werden sollten. Zu diesen Anschriften sei sie mit Hilfe ihres Navigationsgeräts im Auto gezielt hingefahren.

Vor Ort habe sie die Lokalität jeweils betreten und habe sich dort in der Regel rund fünf Minuten aufgehalten, manchmal auch etwas länger. Teilweise habe sie dort ein Getränk bestellt, manchmal sei sie nach diesen fünf Minuten sofort wieder gegangen.

Weiter erklärte die Zeugin G., dass sie in jedem Fall unmittelbar im Anschluss an das Verlassen der Lokalität im Auto die von der Klägerin vorgegebenen Protokolle ausgefüllt und die entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen unterzeichnet habe. Hierbei habe sie gemäß der Anweisung der Klägerin immer ausgefüllt, wenn das Logo auf dem entsprechenden Fernseher zu sehen war, welche Mannschaften gespielt haben und wie der jeweilige Spielstand zum Zeitpunk…

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Themen: Abmahnung , WM , Abwehr , Gema , Sky , Gaststättenrecht

Erschienen 19. Januar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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