Theaterstück “Ehrensache” verboten
Handakte WebLAWg | 10. April 2006 — Das OLG Hamm hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den städtischen Bühnen in Hagen untersagt, das Stück “Ehrensache” d…
WAS BEI DER BEARBEITUNG REALER VORLAGEN ZU BEACHTEN IST!
Das LG Hagen hat heute in einem viel beachteten Beschluss das vorläufige Aufführungsverbot des OLG Hamm vom 05.04.2006 - AZ: 3 W 22/06 - für das Theaterstück “Ehrensache” das Dramatikers Lutz Hübner bis auf weiteres bestätigt.
Dieses Verfahren ist Teil der aktuellen Diskussion über die Grenzen der Kunstfreiheit auf der einen und die Reichweite des Persönlichkeitsrechts der behandelten Personen auf der anderen Seite. Es steht exemplarisch dafür, welche Rechte bei der Produktion in den Medien heute zu beachten sind und welche Risken den Kunstschaffenden drohen. Dem Stück basiert auf einer wahren Begebenheit: dem grausamen Mord an einem türkischen Mädchen durch ihre 17- und 20-jährigen türkisch-stämmigen Bekannten. Die Mutter des Opfers erkannte ihre Tochter in der dargestellten Person im Stück und wehrte sich insbesondere gegen die Art und Weise, wie diese dargestellt wird. Mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung wandte die Mutter sich gegen die Aufführung, was das LG Hagen zunächst ablehnte. Dieser Beschluss wurde dann vom OLG Hamm als höherer Instanz kassiert. Dieser Beschluss wurde nun in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Das OLG Hamm hatte zunächst entschieden, dass die beanstandete Aufführung das Persönlichkeitsrecht des dargestellten Opfers verletze. Ihr postmortales Persönlichkeitsrecht stehe höher als die Kunstfreiheit des aufführenden Theaters. Dem Bühnenstück liege ersichtlich der sogenannte “Hagener Mädchenmord” aus dem Jahre 2004 auf einem Parkplatz in Hagen zugrunde. Personen, welche das Opfer dieser Tat kannten, würden diese in dem Stück unschwer wiedererkennen. Da der Aufführungsort in der Nähe ihres früheren Wohnorts liege, sei zu erwarten, dass ihr früherer Bekanntenkreis die Theateraufführung besuche oder sonst von dem Stück Kenntnis erlange. Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht fest: „Allein durch das Verwenden anderer Namen und die Abänderung einiger Details … bewirkt keine derartige Verfremdung, dass die in dem Stück auftretenden Personen als Kunstfiguren ohne realen Bezug zu den Beteiligten des „Hagener Mädchenmords“ erscheinen könnten.“
Durch die betont negative Darstellung der dem Opfer nachempfundenen Theaterfigur würde das Lebensbild der Verstorbenen entstellt und ihr Wert- und Achtungsanspruch nicht gewahrt. Bei der Abgrenzung der Interessen war nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass das Opfer zur Tatzeit noch minderjährig war. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen werde durch das Grundrecht der Kunstfreiheit nicht…
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 9. Mai 2006 auf http://www.mediarights.eu.
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