The story so far [..]

Bekanntermaßen donnerte dem Kollegen Stadler (Internet-Law Blog) letzte Woche aufgrund seiner Äußerungen und Schlussfolgerungen zum Thema “Anwaltskosten” , eine Abmahnung mit Ausrufezeichen des Anwalts ins Haus, dessen mutmaßliches Fax über Kostenstrukturen im automatisierten Abmahn-Business seit knapp 2 Wochen die Runde via WikiLeaks macht und Stadlers Aufhänger war (siehe auch zu dem Thema der vorherige Beitrag).

Hinsichtlich der Abmahnung Stadlers scheint der von dem Posting betroffene Rechtsanwalt dem (durchaus sinnvollen) Grundsatz zu folgen, dass man selten in eigener Sache ein guter Rechtsanwalt ist. Darum hat er mit seiner Interessenvertretung einen weiteren Kollegen beauftragt. Nun streiten sich die Gemüter darüber, ob der abmahnende Kollege nicht ein wenig über das Ziel hinaus geschossen ist.

Stadlers Gegner scheint die Sache jedenfalls 250.000,- € Wert zu sein, was den Streitwert anbelangt. Bei diesem Streitwert würde das volle Prozesskostenrisiko (Gerichtsgebühren sowie Anwaltskosten bei beiderseitiger anwaltlicher Vertretung) über 2 Instanzen (ohne besondere Auslagen) kostengünstige 38.271,13 € (inkl. Ust.) betragen. Da beide Seiten vorsteuerabzugsberechtigt sein dürften, kann man von den Anwaltskosten noch 19% abziehen. Endet die Sache schon vor dem Landgericht 1. Instanz, steht der Tacho bei 17.525,- € (inkl. USt.). Alles in allem schöne Summen, sollte dieser Streitwert im Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung so stehen bleiben.

Der auf Äußerungsrecht spezialisierte Kollege Kompa gibt nun Stadler via Telepolis Rückendeckung. Dort wurde heute der Artikel “Massenabmahner im Zwielicht” veröffentlicht. Die rechtlichen Ansichten mag man im Einzelnen teilen oder nicht, jedenfalls wird die Problematik als solche noch einmal nachgezeichnet.

Derweil hat an anderer Stelle der Gerichtsvollzieher oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe des Parteibetriebs eine Einstweilige Beschlussverfügung des LG Köln mit Datum vom 25.11.2009 – Az. 31 O 688/09 zugestellt. Kollege Solmecke sowie den RAe Wilde & Beuger als GbR wird mit der Verfügung untersagt, bestimmte Äußerungen im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen zu treffen. Der Antragssteller, eine Kanzlei aus dem Filesharing-Abmahnbusiness, die ihrerseits erst kürzlich öffentlich Stellung in einem Blog bezog, scheint mit den Verbotswünschen nur zum Teil beim LG Köln durchgedrungen zu sein. Schon in der Verfügung erfolgte eine Kostenquotelung von 2/5 zu 3/5 (Gegner./.Solmecke+W&B). Möglicherweise wollte da jemand mit dem Kopf durch die Wand. In Köln erhält man manchmal auch (vor Erlass) eine Rückmeldung darüber, ob ein Antrag zu weit gefasst ist oder nicht. Wenn ich mir den (zensierten) Beitrag von Solmecke anschaue, scheint das Verbot eine Überschrift sowie zwei Sätze zu betreffen.

Die entsprechenden Äußerungen wurden da…

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Themen: Abmahnung , Rechtsanwalt , Filesharing , Unterlassungserklärung , P2p-netzwerke
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 30. November 2009 auf http://www.palawa.de.

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