The road to hell XVI: IT für die 3. Welt oder “Weg damit!”

Dass wir in einer Wegwerfgesellschaft leben, ist nichts Neues. Dass jenes, was wir wegwerfen, auch schon mal in den Entwicklungsländern landet, ist auch nicht unbedingt neu. Der aktuelle Vorschlag des US-Amerikaners Nicholas Negroponte erreicht allerdings den Gipfel der Entsorgung: Der Mann hat vorgeschlagen, den leseunkundigen Kindern in den Entwicklungsländern dieser Welt kostenlose Billignotebooks des Typs XO-3 zur Verfügung zu stellen, indem er sie aus dem Hubschrauber abwirft (hier). Dem Vernehmen nach sollen die Kinder die Notebooks in der Wallachei finden, sie einschalten und gleich damit arbeiten können. Wir haben uns anlässlich dieses kühnen Vorstoßes - off (unseres eigentlichen) topic - mit einigen exemplarischen sozio-kulturellen, technischen und rechtlichen Folgen des Projektes befasst:

Aspekt 1) Wenn der 8-jährige Abdul kurz vor Sonnenaufgang US-amerikanische Hubschrauber in der Luft bemerkt, denkt er da an Bildung? Wird er die bestimmungsgemäße Nutzung des Gerätes erkennen? Immerhin: Es kann in der Hand gehalten werden und ein Ring zum Rausziehen ist auch dran (vgl. hier).

Aspekt 2) Die (alten XO-) Geräte sind mit WLAN ausgestattet (vgl. hier). Eritrea? WLAN?

Aspekt 3) Auch die Musikindustrie hat schon Bedenken angemeldet, da IP-Adressen aus Eritrea derzeit noch nicht geloggt werden können.

Aspekt4) Wer Nahrungsmittel erwartet und dann “Steine XO-3s statt Brot” erhält, ist nicht unbedingt begeistert. Insbesondere dann nicht, wenn der von der Elektronik am Boden überraschte Empfänger ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma mit nach Hause bringt. Das XO-3 müsste möglicherweise mit einem Krankenkassentarif von “Ärzte ohne Grenzen” (hier) gebundled werden. Hier ist in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob und wie der Behandlungsvertrag zustande kommt. Nach deutschem Recht gilt etwa (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB): “Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender … wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist.” Na, dann viel Spaß!

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Themen: Wlan , Urteile & Beschlüsse , Gipfel , Notebooks , Luft , Entsorgung , Kanzlei Intern , Road TO Hell
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 14. November 2011 auf http://damm-legal.de.

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