The road to hell XIX: Die selbstbewusste Feld-, Wald- und Wiesenanwältin
Wir möchten diesen Beitrag nicht falsch verstanden wissen: Auf Feld, Wald und Wiese tummeln sich begabte Kolleginnen und Kollegen.
Mindestens zwei Kollegen, die wir kennen, kommen als Einzelanwälte und ganz ohne “große Kriegsbemalung” (Prof., Dr., LL.M.,
Fachanwalt 1-3) daher und sind doch zwei ganz, ganz Feine. Wir sprechen hier auch nicht von den BGH-Rechtsanwälten, die sich
ausdrücklich als Generalisten des Rechts vermarkten und Leistungen auf höchstem Niveau erbringen; nicht zuletzt muss man als
BGH-Generalist vom Wahlausschuss für die Rechtsanwälte bei dem benannt werden. Wir haben hier vielmehr den Ausnahmeanwalt im Auge, nämlich den
Feld-, Wald- und Wiesenanwalt, dem es hinten und vorne grob an materiell- und prozessrechtlicher Kompetenz fehlt und der dies -
belehrungsresistent bis zur letzten Ölung - durch korrespondiertes übermäßiges Kriegsgeschrei und ein stählernes Selbstbewusstsein
wettzumachen versucht. Insoweit halten wir es bei diesem Bericht mit dem Kollegen Kleine-Cosack (hier). Was den stählernen
Allgemeinanwalt angeht, wurden wir schon hart rangenommen: Wir bekamen süffisante Altherren-Empfehlungen, welche qualitativ auf eine
eher akademische Laufbahn des Dozenten in den letzten 20 Jahren schließen ließen. Wir erhielten polemische Repliken, die schon auf
Grund des gewählten Duktus bei uns zu Zwerchfelllähmungen führten. Und wir bekamen bis zu 12 (!) Ausrufungszeichen hinter einem Satz
serviert, der nicht einmal eines verdient hatte. Eine Kollegin aus dem Einzugsbereich des Oberlandesgerichts Stuttgart hat es uns
besonders angetan und wir wollen sie als Norddeutsche ein wenig “kielholen”, wohlwissend, dass sie gut gelaunt unserem Blog folgt:
Ein Onlinehändler hatte eine wettbewerbsrechtliche Serienauseinandersetzung mit einem oder dessen Rechtsanwalt, genaueres lässt sich heute nicht mehr genau
klären. Die Kollegin hatte sich auf Anfrage des Händlers angeboten, einen Abstecher in das Wettbewerbsrecht zu versuchen, den
Delinquenten allerdings mehr oder weniger im Unklaren gelassen, dass sie dies in ihrer über 50-jährigen Karriere als Rechtsanwältin
so ziemlich zum ersten Mal tat. Im vollen Bewusstsein ihres universellen juristischen Genies hatte sie es planvoll vermieden, ihre
wertvolle Zeit mit der Lektüre von einführender wettbewerbsrechtlicher Fachliteratur zu verschwenden und war beherzt in medias res
gegangen. Dabei hatte sie ein um’s andere Mal das “Porzellanlädle abgeräumt”, wobei sie den Laden selbstverständlich jedes Mal ohne
irgendwelches Schuldbewusstsein zur Hintertür verließ. Einzig das LG München I war unter allen beteiligten Gerichten bei dieser
anhaltenden Nervtöterei selbstbewusst genug, sich über das freie Treiben der Kollegin hinwegzusetzen und unter gewaltsamer
Verdrängung ihrer “rechtlichen” Ausführungen ihrem Mandanten auch einmal Recht zu geben. Seine anderen Prozesse gingen unter ihrer
Rigide “baden” und unser Man…
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