The road to hell V: Der Filesharing-Selbsthilfe-Kreis
Zugegeben: Man(n und Frau) braucht nicht jedes Mal, wenn es im Leben schwierig wird, einen Rechtsanwalt. Mancherorts wird sogar das
Brauchtum gepflegt, der Gegenseite erbost kurzerhand selbst “einzuleuchten” - physisch. Anderenorts reicht das Wissen des stark
aufgestellten Amateurs, um der Gegenseite die fehlende Haltbarkeit der Forderung “alternativ” zu vermitteln - mündlich. Und dann gibt
es den Rest der Fälle - zu dem auch die Ratsucher gehören, die sich in Do-it-yourself-Kreisen wohl fühlen, aber unsicher bleiben, ob
das denn so alles richtig ist. Die alles entscheidende Frage ist, in welchem Gemütszustand sich der von einer Filesharing-Abmahnung
befallene Verbraucher gerade befindet, um sich dem ein oder anderen Vergnügen zu widmen. Wir sortieren: 1. Klappschaufel-Täter
Auch wenn Sie manchen unserer in Sachen
“brandschatzenden” Kollegen gerne mit der Klappschaufel bearbeiten würden, tun sie dies besser nicht. Abgesehen davon, dass dies
verschiedene Straftatbestände und empfindliche zivilrechtliche Ansprüche auslöst, verschwinden die geltend gemachten Forderungen
dadurch auch nicht. Im Gegenteil: Der bearbeitete Abmahn-Anwalt mag nunmehr ein geradezu persönliches Interesse entwickeln, aus dem
heraus einen Kollegen mit allem zu
beauftragen, was geht. Abgesehen davon sind einige der abmahnenden Kollegen - wider Erwarten, möchten Sie meinen - geradezu
sympathische Mitmenschen, denen körperliche Unbill nicht gerecht würde und die Familien zu versorgen haben.
2. Kundiger Laie
Nun begibt es sich, dass manch ein Hobby-Justus es versteht, sich außergerichtlich und auch vor dem Amtsgericht angemessen selbst zu
verteidigen (Hinweis: Allein vor dem Landgericht und in höherer Instanz müsste § 78 Abs. 1 ZPO beachtet werden). Wir haben einige
dieser seltenen Exemplare kennengelernt und wären ehrlicherweise geneigt gewesen, Sie als Sachbearbeiter in unserer
Filesharing-Abteilung anzustellen. Wenn es Ihnen nicht an den für das Tête-à-tête mit dem Mandanten erforderlichen staatlichen
Examina gefehlt hätte und uns auch das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) die Zusammenarbeit mit den
Ausnahmetalenten zumindest wesentlich erschwert hätte. Gehören Sie zu dieser Kategorie kundiger Laien, geben wir Ihnen einen klaren
Rat. Do it yourself - bis die Kammer* kommt!
* des Landgerichts
3. Ratsucher
Teil 3 unserer Ausführungen widmet sich dem friedlich gestimmten, durchschnittlich an Rechtskenntnissen armen Normalbürger und seiner
weiblichen Kollegin, der/die sich mit dem Gedanken trägt, sich in einer Gegenleistungsspanne von kostenlos bis Wert eines
Mettbrötchens durch einen nicht-anwaltlichen Selbsthilfe-Kreis beraten zu lassen (”Ratsucher”). Schauen Sie sich nachfolgende Fragen
an und kreuzen Sie für sich an, ob Sie ganz persönlich die Frage für sich bejahen oder verneinen würden.
a. Sie betrachte…
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