Textilkennzeichnungsgesetz: Rohstoffgehaltsangaben sind nicht immer notwendig!
am 28.04.2008 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten
Unzureichende Rohstoffgehaltsangaben in Zusammenhang mit dem Verkauf von Textilien sind ein häufiger Abmahngrund. Die IT-Recht Kanzlei listet im Folgenden diejenigen Erzeugnisse auf, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen.
Die nachfolgend aufgeführten Textilerzeugnisse brauchen nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu werden:
1. Hemdsärmelhalter
2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen
3. Etiketten und Abzeichen
4. Polstergriffe aus Spinnstoffen
5. Kaffeewärmer
6. Teewärmer
7. Schutzärmel
8. Muffe, nicht aus Plüsch
9. Künstliche Blumen
10. Nadelkissen
11. Bemalte Leinwand
12. Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
13. Filz
14. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
15. Gamaschen
16. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft.
17. Hüte aus Filz
18. Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen
19. Reiseartikel aus Spinnstoffen
20. Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarn, das getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten wird und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht ist.
21. Reißverschlüsse
22. Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
23. Buchhüllen aus Spinnstoffen
24. Spielzeug
25. Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter
26. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 qcm
27. Topflappen und Topfhandschuhe
28. Eierwärmer
29. Kosmetiktäschchen
30. Tabakbeutel aus Stoff
31. Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme aus Stoff
32. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
33. Toilettenbeutel
34. Schuhputzbeutel
35. Bestattungsartikel
36. Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Einwegartikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt
37. Den europäischen Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilerzeugnisse, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial, soweit sie in diesen Vorschriften erfaßt werden
38. Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bindfäden, vorbehaltlich …
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