Textbaustein vs. Textbaustein
Die DAS Rechtsschutz versteht immer noch nicht, dass eine 1,3 Geschäftsgebühr Durchschnitt ist:
Nach den hergereichten Unterlagen können wir den Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nicht nachvollziehen.
Textbausteine verschicken kann ich auch. Hier passt der folgende, in den ein Musterschreiben von RA Wüst im RSV-Blog eingeflossen ist:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom (…). Sie wollen lediglich eine 1,0 Geschäftsgebühr ansetzen.
Bei der hier angesetzten 1,3 Gebühr gem. Nr. 2400 VV RVG handelt es sich um die Regelgebühr, wie aus dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich ist.
Dieser hat zur Gebühr nach VV 2400 ausgeführt:
„Der erweiterte Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr erfordert eine andere Einordnung der unterschiedlichen außergerichtlichen Vertretungsfälle in den zur Verfügung stehenden größeren Gebührenrahmen. Dies führt zwangsläufig zu einer neuen Definition des „Normalfalls“. In durchschnittlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich von der Mittelgebühr (1,5) auszugehen. In der Anmerkung soll jedoch bestimmt werden, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Damit ist gemeint, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. In anderen Fällen dürfte die „Schwellengebühr“ von 1,3 zur Regelgebühr werden. Eine nach Abwägung der unterschiedlichen Kriterien des § 14 I RVG in der Summe gänzlich durchschnittliche Angelegenheit würde also nur dann einen Gebührensatz von mehr als 1,3 (etwa in Höhe der Mittelgebühr 1,5) rechtfertigen, wenn die Tätigkeit des Anwalts im Hinblick auf Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegt, dies jedoch allein in der Gesamtschau nach § 14 Abs. 1 RVG unberücksichtigt bleiben müsste, weil andere Merkmale vergleichsweise unterdurchschnittlich ins Gewicht fallen. Ist eine Sache danach schwierig oder umfangreich, steht eine Ausnutzung des Gebührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG (bis zum 2,5fachen der Gebühr) im billigen Ermessen des Anwalts. Sind auch Umfang und Schwierigkeit der Sache jedoch nur von durchschnittlicher Natur, verbleibt es bei der Regelgebühr (1,3).“ - BT-Drs. 15/1971 S. 207 -
Eine „unterdurchschnittliche“ Angelegenheit vermag ich hier nicht zu erkennen. Gerade die Vielzahl der von der Gegenseite hier behaupteten Schäden machte und macht ausführliche Besprechungen mit der Mandantschaft erforderlich, welche grundsätzlich einen erhöhten Aufwand für den Unterzeichner im Vergleich zu einem Durchschnittsfall darstellen. Von daher spräche vorliegend sogar einiges dafür, eine höhere als eine 1,3 Regelgebühr in Rechnung zu stellen. Die Ausübung des mir zustehenden Ermessens in dieser Richtung behalte ich mir ausdrücklich vor.
Die Bemessung der Gebühren steht im Übrigen nicht Ihnen, sondern dem Anwalt zu. Ihr Versicherungsnehmer hat durch Zahlung seiner Prämie einen Anspruch auf eine Leistung Ihrerseits erworben, welche sich an den Vorgaben des Gesetzgebers zu orientieren hat. Hierüber setzen Sie sich hinweg.
Ich erwarte die Zahlung der von Ihnen zu Unrecht einbehaltenen Gebühren in Höhe von (…) bis spätestens zum (…)
Mit freundlichen Grüßen
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Arbeitsrecht Geschäftsgebühr: Keine Kürzung der Geschäftsgebühr - Musterschreiben
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