Textbaustein vs. Textbaustein
am 04.07.2006 von RA-Blog
Die DAS Rechtsschutz versteht immer noch nicht, dass eine 1,3 Geschäftsgebühr Durchschnitt ist:
Nach den hergereichten Unterlagen können wir den Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nicht nachvollziehen.
Textbausteine verschicken kann ich auch. Hier passt der folgende, in den ein Musterschreiben von RA Wüst im RSV-Blog eingeflossen ist:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom (…). Sie wollen lediglich eine 1,0 Geschäftsgebühr ansetzen.
Bei der hier angesetzten 1,3 Gebühr gem. Nr. 2400 VV RVG handelt es sich um die Regelgebühr, wie aus dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich ist.
Dieser hat zur Gebühr nach VV 2400 ausgeführt:
„Der erweiterte Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr erfordert eine andere Einordnung der unterschiedlichen außergerichtlichen Vertretungsfälle in den zur Verfügung stehenden größeren Gebührenrahmen. Dies führt zwangsläufig zu einer neuen Definition des „Normalfalls“. In durchschnittlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich von der Mittelgebühr (1,5) auszugehen. In der Anmerkung soll jedoch bestimmt werden, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Damit ist gemeint, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. In anderen Fällen dürfte die „Schwellengebühr“ von 1,3 zur Regelgebühr werden. Eine nach Abwägung der unterschiedlichen Kriterien des § 14 I RVG in der Summe gänzlich durchschnittliche Angelegenheit würde also nur dann einen Gebührensatz von mehr als 1,3 (etwa in Höhe der Mittelgebühr 1,5) rechtfertigen, wenn die Tätigkeit des Anwalts im Hinblick auf Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegt, dies jedoch allein in der Gesamtschau nach § 14 Abs. 1 RVG unberücksichtigt bleiben müsste, weil andere Merkmale vergleichsweise unterdurchschnittlich ins Gewicht fallen. Ist eine Sache danach schwierig oder umfangreich, steht eine Ausnutzung des Gebührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG (bis zum 2,5fachen der Gebühr) im billigen Ermessen des Anwalts. Sind auch Umfang und Schwierigkeit der Sache jedoch nur von durchschnittlicher Natur, verbleibt es bei der Regelgebühr (1,3).“ - BT-Drs. 15/1971 S. 207 -
Eine „unterdurchschnittliche“ Angelegenheit vermag ich hier nicht zu erkennen. Gerade die Vielzahl der von der Gegenseite hier behaupteten Schäden machte und macht ausführliche Besprechungen mit der Mandantschaft erforderlich, welche grundsätzlich einen erhöhten Aufwand für den Unterzeichner im Vergleich zu einem Durchschnittsfall darstellen. Von daher spräche vorliegend sogar einiges dafür, eine höhere als eine 1,3 Regelgebühr in Rechnung zu stellen. Die Ausübung des mir zustehenden Ermessens in dieser Richtung behalte ich mir ausdrücklich vor.
Die Bemessung der Gebühren steht im Übrigen nicht Ihnen, sondern dem Anwalt zu. Ihr Versicherungsnehmer hat durch Zahlung seiner Prämie einen Anspruch auf eine Leistung Ihrerseits erworben, welche sich an den Vorgaben des Gesetzgebers zu orientieren hat. Hierüber setzen Sie sich hinweg.
Ich erwarte die Zahlung der von Ihnen zu Unrecht einbehaltenen Gebühren in Höhe von (…) bis spätestens zum (…)
Mit freundlichen Grüßen
ÖRAG und die fehlende Besprechung
RSV-Blog / Dem Rechtsanwalt Felbecker aus Netphen, und nicht nur ihm, hat die ÖRAG geschrieben: “Die Geschäftsgebühr beinhaltet sämtliche Gebührentatbestände des bisherigen § 118 BRAGO, also auch die bisherige Besprechungsgebühr. Die außergericht…
Keine Kürzung der Geschäftsgebühr - Musterschreiben
RSV-Blog / Henning Wüst, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht aus 74847 Obrigheim, stellt dem RSV-Blog mit diesem Schreiben den nachfolgend komplett abgedruckten Textbaustein zur Verfügung. Die Readaktion bedankt sich für as Lob und die Mühe des Ko…
Württembergische - das neue (alte) Verständnis der Schwellengebühr
RSV-Blog / Nur zur Info vorab: Bei der Schwellengebühr handelt es sich nicht um eine solche, bei der die Schamröte anschwillt, sondern ganz im Gegenteil. Neueste Korrespondenz eines Totgeglaubten: “Die Geschäftsgebühr der Nr. 2400 VV/RVG regelt die Ve…
Medizinrecht: Durchschnittliche ärztliche Leistungen zum 2,3-fachen GOÄ-Satz
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Am 8. November 2007 hat der BGH eine wichtige Entscheidung zur Bemessung der Gebühren für Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gefällt. Danach dürfen auch nach Schwierigkeit und Zeitaufwand nur durchschnittliche ärztliche Leis…
Württembergische RSV - manche lernen es wohl nie ….
RSV-Blog / Abrechnung ggü. RSV mit Schreiben vom 11.10.2006, u.a. mit außergerichtlichen Gebühren (Nr. 2400 VV /RVG = 1.3 Steigerungsatz). Am 19.10.2006 Antwort: “Wir haben 784,11 Euro angewiesen. ………. Nach überwiegender Rechtsprechu…
Ein Bilck ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis
RSV-Blog / Ich bekam heute ein Schreiben der Debeka Rechtsschutz-Schadenabwicklung GmbH auf den Tisch, bei dessen Inhalt ich mir nicht sicher bin, ob ich darüber lachen oder weinen sollte. Dem ganzen Drama ging folgender Sachverhalt voraus: In einem Strafverfa…
GERANGEL
LawBlog / Jetzt geht das Gerangel los, wie hoch die Geschäftsgebühr nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist. “Normal” ist 1,5, das ist auch die Mittelgebühr. Ist die Sache aber weder schwierig noch umfangreich, ist dieser…
ARAG - verweigert Erhöhung nach Nr. 1008 VV/RVG
RSV-Blog / Vertritt der RA mehrere VN mit demselben Gegenstand, dann wird die Gebühr Nr. 2400 VV/RVG (außergerichtlich) für den weiteren VN um 0.3 angehoben (Verbraucherschutz). Die ARAG verweigert die Erhöhung in einem Fall nach Nr.: 2102 VV/RVG. Wir mußt…
