Lizenzgebühr bei unerlaubter Verwendung von Karten auf Webseiten
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 21. Dezember 2009 — Wer von einer fremden Homepage einen Plan kopiert und auf der eigenen Homepage als Anfahrtsskizze nutzt, verletzt das Urheberre…
Ein kartographischer Verlag, der Stadt – und Landkreiskarten herstellt, unterhielt auch eine eigene Homepage, auf der verschiedene Karten aufgerufen werden konnten. Die Homepage enthielt einen Urheberrechtshinweis des Verlages sowie dessen Firmenlogo.
Die Betreiberin eines Gästehauses verwandte seit April 2007 für die Anfahrtbeschreibung zu ihrer Unterkunft den Ausschnitt eines Planes des kartographischen Verlages, den sie auf dessen Homepage gefunden hatte. Als der Verlag dies bemerkte, forderte er eine Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz in Höhe von 650 Euro und 79 Euro Bearbeitungspauschale. Die Besitzerin des Gästehauses gab die Unterlassungserklärung ab, zahlte aber nur 238 Euro.
Daraufhin klagte der Verlag vor dem AG München. Die zuständige Richterin sprach ihm die restlichen 491 Euro zu.
Aus den Gründen
Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus.
Nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin werden von den Konkurrenten E. AG und S.-Verlag für Karten in entsprechender Größe Preise zwischen € 675,- und € 820,- bei gewerblicher Nutzung verlangt. Die Karten, die von der E. AG angeboten werden, sind dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt und weisen eine vergleichbare kartographische Qualität auf.
Die als Anlagen B 6 bis B 14 und B 15 bis B 21 vorgelegten Karten von f., xxx.com und weiteren Anbietern sind deutlich skizzenhafter als die Karten der Klägerin und weniger detailreich, so dass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Dasselbe gilt für die Karten, die unter www.xxx.de als Anlage B 15 vorgelegt wurden. Diese Angebote sind daher mit dem Angebot der Klägerin nicht vergleichbar.
Die insoweit ersichtlichen Unterschiede können eine Abweichung nach unten von den Preisen der Klägerin nicht begründen. Soweit von dem Anbieter P. (B 18) Karten angeboten werden, die den Karten der Klägerin nahekommen, ist die Preisabweichung von € 480,- zu € 650,- nicht so erheblich, dass anz…
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