Teure Gratis-Onlinespiele

Ein Widerspruch in sich? Nein: Denn das haben sicherlich schon viele Eltern erleben müssen: Ihr Filius (seltener: ihre Filia) spielt ein Online-Spiel. Das ist gratis. Kein Problem, also, könnte man denken. Doch dem Nachwuchs wird beim Spielen bewusst, dass es viele andere Mitspieler gibt, die einfach besser sind - besser ausgerüstet, besser ausgestattet, besser trainiert. Natürlich kann man selbst auch immer besser werden, wenn man länger, noch länger spielt. Das dauert dann eben auch länger, noch länger. Oder man nimmt das Angebot des netten Online-Spiele-Anbieters an. Da kann man nämlich gegen (echtes) Geld, "unsichtbar" abgerechnet über die Telefon- oder Handyrechnung sich ein wenig besser-mogeln. Man kauft Gold, Ausrüstungsgegenstände, Fähigkeiten - und kann es so seinen Mitspielern mal so richtig zeigen. Wenn dann die Telefon- oder Handyrechnung ins Haus kommt, mag man die aber nicht mehr so richtig zeigen - den Eltern, meine ich. Denn da wird dann häufig ein nicht geringer Betrag ausgewiesen - der Nachwuchs hat gar nicht gemerkt, wie oft er auf "kaufen" geklickt hat. Nicht gering, das kann heißen: 2.818,47 Euro. Wie im Fall, der vor dem Landgericht Saarbrücken verhandelt wurde. Das Gericht erließ eine für die Eltern erfreuliche Entscheidung: Es besteht kein Zahlungsanspruch der Spielefirma. Die Begründung hierfür ist interessant: Der Fall: Der 13-jährige Sohn hatte beim Spiel „Gladiatus - Hero of Rome” mitgemacht und dann, eben zur Verbesserung seiner Chancen, mehrfach eine 0900-er-Nummer für so genannte "Mehrwertdienste" angerufen und damit fast 3.000,- Euro "vertelefoniert". Dadurch wurden zahlreiche Verträge zwischen dem Anrufer und dem Mehrwertdienste-Anbieter geschlossen, wie das Gericht feststellte [und darüber hinaus noch ebenso viele Inkassoaufträge, was später noch relevant wird]. Nun hatte nicht der Anschlussinhaber, sondern dessen minderjähriger Sohn angerufen. Doch diese Anrufe musste er sich zurechnen lassen. Anscheinsvollmacht heißt das bei uns Juristen: Auch wenn er seinem Sohn nicht erlaubt hatte, solche Telefonate zu führen, hat er doch den Anschein gesetzt, dass die (vollautomatisch ablaufenden) Anrufe von ihm gewünscht waren. Er hätte etwas dagegen unternehmen müssen, es war also sein Risiko, das sich da verwirklichte. So steht es auch in § 45i Absatz 4 TKG (Telekommunikationsgesetz): "Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer." Hier hatte der Anschlussinhaber seinem Sohn das Telefonieren generell ermöglicht - darum haftet er jetzt auch für dessen Anrufe. Jedenfalls grundsätzlich. Denn mit dem Anruf wurde nur die Art der Zahlung ausgewählt, somit der bereits oben genannte Inkassoauftrag gestellt. Letztlich war den Beteiligten jedoch klar, dass nicht der Inhaber des Telefonanschlusses den Vertrag schließen wollte, sondern der Inhaber des Spieleaccounts, also der Sohn. Der …

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Themen: Gold , Gering , Handyvertrag , Online-games , Telefonrechnung , Mehrwertdienst

Erschienen 13. Oktober 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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