Teure Eltern?! – Wer zahlt das Pflegeheim?
Gute Pflegeheime sind teuer. Die Lebenserwartung - und damit die Aufenthaltsdauer in Alten- und Pflegeheimen - wird statistisch immer länger. Genügen Rente, eigene Ersparnisse und Pflegeversicherung nicht, um die Heimkosten zu decken, so springt die Sozialhilfe ein. Das Sozialamt prüft in diesen Fällen jedoch immer, ob nicht andere Unterhaltspflichtige herangezogen werden können, bei denen es dann Regress nimmt. Dies betrifft zum einen den Ehegatten, immer häufiger aber auch die Kinder des Heimbewohners. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 30.8.2006 präzisiert, welchen Anteil ihres Einkommens die Kinder in solchen Fällen an das Sozialamt abgeben müssen und in welcher Höhe Kinder sogar ihr eigenes Vermögen angreifen müssen, um das Heim zu finanzieren. Die Ausgangslage: Ein älterer Mensch wird pflegebedürftig und kann sich nicht mehr selbst versorgen. Die eigenen Einkünfte und die Leistungen der Pflegeversicherung reichen nicht aus, um die Heimkosten zu decken. Hier muss der Betroffene die Lücke zunächst mit seinem Vermögen schließen. Als Freibeträge darf er rund 90 Euro monatlich als „Taschengeld“ und ein Kontoguthaben von 2.600 Euro als „Notgroschen“ behalten. Sein gesamtes sonstiges Vermögen muss der Betroffene für die Heimkosten verwenden, also etwa auch sein Haus verkaufen oder seine Lebensversicherung vorzeitig auflösen.
Reicht auch das nicht für die Heimkosten bzw. ist das eigene Vermögen irgendwann aufgebraucht, so muss als nächstes der Ehegatte einspringen. Existiert kein Ehegatte oder ist dieser finanziell ebenfalls nicht in der Lage, die Heimkosten zu tragen, so nimmt das Sozialamt die Kinder des Pflegebedürftigen ins Visier und prüft, ob es diesen die ungedeckten Heimkosten (ganz oder wenigstens anteilig) aufbürden kann. Nach § 1601 BGB sind nämlich nicht nur Eltern gegenüber ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, sondern auch umgekehrt, also auch Kinder und Enkel gegenüber ihren Eltern bzw. Großeltern (sog. Elternunterhalt). Allerdings ist die Unterhaltspflicht „jung gegenüber alt“ deutlich schwächer ausgestaltet, als die der Eltern gegenüber ihren Kindern. Zudem müssen gemäß den §§ 1602 bis 1615 BGB viele weitere Voraussetzungen vorliegen, damit eine solche Unterhaltspflicht der Kinder besteht. Insbesondere muss das Kind „leistungsfähig“ sein, es soll ja durch die Unterhaltspflicht nicht selbst in Not kommen. Dennoch: Die Sozialämter machen die Regressforderungen in der Praxis immer aggressiver geltend. Die Berechnungen der Sozialämter sind dabei nicht selten unvollständig und damit falsch. Die mehrseitigen Fragebögen, die Kinder ausfüllen müssen, sind schwer verständlich. Wehren sich Kinder dann nicht gegen einen (zu hohen) Leistungsbescheid, etwa weil sie die Freibeträge und die Rechtsprechung zum sog. Schonvermögen nicht kennen, so zahlen sie möglicherweise viele Jahre, obwohl sie nach dem Gesetz gar nicht dazu verpflichtet gewesen wären. Die Einze…
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Erschienen 8. August 2008 auf http://www.rechthaber.com.
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