Testsieger! - zumindest irgendwie...

Für seine Produkte mit der Bezeichnung Testsieger zu werben, wäre doch wunderbar! Geht das eigentlich auch, wenn das Produkt im Test nicht als Bester, aber doch als Zweitbester abgeschnitten hat?! Laut einer Entscheidung des OLG Köln geht das, wenn man es nur clever genug formuliert (OLG Köln, Urt. v. 28.05.2008 - 6 U 19/08). In dem besagten Verfahren musste das OLG Köln darüber entscheiden, ob die nachfolgend aufgeführte Werbung eines Unternehmers als unlauter zu werten ist oder nicht:

"Als eines von nur drei Instituten erhielt sie (Anm. des Verfassers: der Unternehmer) für die Kredtiberatung das Urteil GUT - und gehört damit zu den Testsiegern."

Das testsiegende Unternehmen war nun der Auffassung, dass der Konkurrent eben nicht zu den Testsiegern gehöre, da dieser nur mit dem Qualitätsurteil "gut (2,4)" abgeschnitten habe und nicht wie er mit "gut (1,6)".

Das OLG Köln sagt: macht nichts!

Begründet wird dies vom Gericht mit der konkret gestalteten Werbeaussage des Unternehmers. Denn nach Auffassung des Gerichts wird aufgrund des Wortlauts und Kontextes der Werbeaussage des Unternehmers hinreichend deutlich, dass dieser sich zwar zur Spitzengruppe zähle, der beim Test geprüften Kandidaten. Jedoch würden die angesprochenen Verbraucher der Aussage,dass er damit zu den Testsiegern gehöre nicht die weitergehende und missverständliche Behauptung einer absoluten Spitzenstellung zumessen.

Konkret führt das Gericht Folgendes aus:

"Denn der mit den Gepflogenheiten der Werbesprache vertraute Verbraucher wird annehmen, dass ein Unternehmen, das bei einem Testvergleich nicht nur einen der drei vorderen Plätze, sondern – absolut – den erste…

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Themen: Ebay , Gewerblicher Rechtsschutz , Olg Köln , Rechtsschutz , Amazon , Testsieger
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 24. Oktober 2008 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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