Testsieger! - zumindest irgendwie...
Für seine Produkte mit der Bezeichnung zu
werben, wäre doch wunderbar! Geht das eigentlich auch, wenn das Produkt im Test nicht als Bester, aber doch als Zweitbester
abgeschnitten hat?! Laut einer Entscheidung des OLG Köln geht das, wenn man es nur clever genug formuliert (OLG Köln, Urt. v.
28.05.2008 - 6 U 19/08). In dem besagten Verfahren musste das OLG Köln darüber entscheiden, ob die nachfolgend aufgeführte Werbung
eines Unternehmers als unlauter zu werten ist oder nicht:
"Als eines von nur drei Instituten erhielt sie (Anm. des Verfassers: der Unternehmer) für die Kredtiberatung das Urteil GUT - und
gehört damit zu den Testsiegern."
Das testsiegende Unternehmen war nun der Auffassung, dass der Konkurrent eben nicht zu den Testsiegern gehöre, da dieser nur mit dem
Qualitätsurteil "gut (2,4)" abgeschnitten habe und nicht wie er mit "gut (1,6)".
Das OLG Köln sagt: macht nichts!
Begründet wird dies vom Gericht mit der konkret gestalteten Werbeaussage des Unternehmers. Denn nach Auffassung des Gerichts wird
aufgrund des Wortlauts und Kontextes der Werbeaussage des Unternehmers hinreichend deutlich, dass dieser sich zwar zur Spitzengruppe
zähle, der beim Test geprüften Kandidaten. Jedoch würden die angesprochenen Verbraucher der Aussage,dass er damit zu den Testsiegern
gehöre nicht die weitergehende und missverständliche Behauptung einer absoluten Spitzenstellung zumessen.
Konkret führt das Gericht Folgendes aus:
"Denn der mit den Gepflogenheiten der Werbesprache vertraute Verbraucher wird annehmen, dass ein Unternehmen, das bei einem
Testvergleich nicht nur einen der drei vorderen Plätze, sondern – absolut – den erste…
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