Testierunfähigkeit wegen Demenz
Testierfähigkeit ist der Regelfall, Testierunfähigkeit die Ausnahme. Wer also ein Testament angreifen will, muss das Gericht davon überzeugen, dass der Ersteller des Testaments zu diesem Zeitpunkt hierzu geistig bereits nicht mehr in der Lage war. Ein sehr schwerer Beweis, der nicht oft gelingt (Details siehe Beitrag hier). Das OLG München zeigt in der Entscheidung vom 14.08.2007 (31 Wx 16/07) für den Fall eines Demenzpatienten, der ein Testament erstellt hatte, aber auch die andere Grenze auf: Die Tatsache, dass der Patient noch eigene Wünsche und Meinungen artikulieren kann, belegt nicht automatisch, dass er noch testierfähig ist. Worauf es nach Ansicht des OLG München ankommt, hier im Urteilswortlaut: [...]
“Es reicht für die Testierfähigkeit nicht aus, dass der Testierende in der Lage ist, die eigenen Bezugspersonen zu erkennen und einfache Sachverhalte zu erfassen. Testierunfähigkeit kann auch dann vorliegen, wenn noch einzelne rudimentäre intellektuelle Fähigkeiten erhalten sind. Die Testierfähigkeit stellt keine Zwischenstufe zwischen dem „natürlichen Willen”, den auch ein Geschäftsunfähiger bilden und äußern kann, und der vollen Geschäftsfähigkeit dar. Der Testierende muss vielmehr in der Lage sein, die für und gegen eine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe abzuwägen und sich aus eigener Überlegung, frei von Einflüssen Dritter, ein klares Urteil zu bilden. Es genügt nicht, dass er einen Wunsch äußern oder eine Meinung artikulieren kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Testierende fähig ist, sich die Gründe für und wider seine Entsche… » Vollständiger ArtikelThemen: Betreuungsrecht , Wirksamkeit , Testament , Testierfähigkeit Demenz
Erschienen 9. Dezember 2008 auf http://www.rechthaber.com.
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