Testament und Familienrecht
Erbrecht Saar | 3. Mai 2011 — “Das brauchen wir nicht. Mein Ehegatte erbt sowieso alles!” Diese Antwort erhalte ich immer wieder auf meine Frage, ob eine…
“Das brauchen wir nicht. Mein Ehegatte erbt sowieso alles!”
Diese Antwort erhalte ich immer wieder auf meine Frage, ob eine Verfügung von Todes wegen, beispielsweise ein Testament, existiert. Diese Antwort stimmt mit der Rechtslage jedoch nicht zwingend überein. Richtig ist sicherlich, dass ein Ehegatte gesetzlicher (Mit-) Erbe wird. Entscheidend ist jedoch auch, ob neben dem Ehegatten noch weitere Personen als gesetzliche Erben in Betracht kommen.
Weiterhin spielt der Güterstand, in dem die Ehegatten leben, eine wichtige Rolle. Das deutsche Recht kennt drei Güterstände. Sofern kein notarieller Ehevertrag geschlossen wurde, leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch notariellen Vertrag können auch die Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung vereinbart werden. Die Erbquote des überlebenden Ehegatten gestaltet sich je nach Güterstand wie folgt:
Erbquote des Ehegatten Neben Erben der I. Ordnung Neben Erben der II. Ordnung Neben sonstigen Personen * 1 Kind 2 Kinder > 2 Zugewinngemeinschaft 1/2 1/2 1/2 3/4 1/1 Gütertrennung 1/2 1/3 1/4 1/2 1/1 Gütergemeinschaft 1/4 1/4 1/4 1/2 1/1*sofern die Großeltern des Erblassers bereits verstorben sind
Erben der I. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Erben der II. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Erben der III. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Erst in dem Moment, in dem die Großeltern des Erblassers vorverstorbenen und keine Erben der I. oder II. Ordnung vorhanden sind, erbt der überlebende Ehegatte – unabhängig vom Güterstand – alleine.
Diese Übersicht machte deutlich, dass der Güterstand der Gütergemeinschaft aus erbrechtlicher Sicht – neben weiteren Problemen – die ungünstigste Variante darstellt. Vor diesem Hintergrund sollten Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft zusammenleben, den Wechsel des Güterstandes, der durch notarielle Vereinbarung möglich ist, in Betracht ziehen. Zuvor sollte jedoch eine eingehende Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht und/ oder Fachanwalt für Erbrecht in Anspruch genommen werden.
Zudem wirkt sich der Güterstand auch auf möglicherweise existierende Pflichtteilsansprüche aus. Pflichtteilsansprüche können immer dann entstehen, wenn ein Pflichtteilsberechtigter “enterbt” wurde. Pflichtteilsberechtigt sind neben dem Ehegatten bzw. dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Abkömmlinge sowie die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Aus der oben stehenden Tabelle ist ersichtlich, dass beispielsweise die Pflichtteilsquote eines Abkömmlings im Falle des Güterstand…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Mai 2011 auf http://www.erbrecht-saar.de.
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