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am 15.05.2007 von http://www.muepe.de/

OLG Hamburg vom 08.02.2007 - 3 U 109/06Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain test24.de zur Kommunikation von Ergebnissen von vergleichenden Waren- oder Dienstleistungsuntersuchungen ist markenrechtlich nicht begründet, da weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen dem als Zeitschriftentitel verwendeten Kennzeichen Test und …

OLG Hamburg: Domain test24.de

Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das OLG Hamburg (Urt. v. 08.02.2007 - Az.: 408 O 37/06) hatte darüber zu entscheiden, ob an der Domain test24.de aufgrund einer eingetragenen Marke evtl. ein Unterlassungsanspruch besteht.Der Antragsgegner lässt Internetdomains für sich registrier…

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domainblog / Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 08.02.2007, Az.: 3 U 109/06) hat die Klage der Stiftung Warentest auf Unterlassung der Nutzung der Domain test24.de zurückgewiesen. Der Domain-Inhaber hatte die Domain bei Sedo geparkt und bot s…

HansOLG: test ./. test24.de

advobLAWg / Mit Urteil vom 8. Februar 2007 hat das Hanseatische Oberlandesgericht (Az: 408 O 37/06, abrufbar über die Internetseite des Kollegen Boris Höller) die markenrechtliche Verwechslungsfähigkeit zwischen test24.de und dem Wort-/Bildmarkenbestandteil t…

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strafprozess / test2…

Hanseatisches OLG: Sedo Domainparking, sponsored links und test24.de - Die Verwendung einer Domain im Rahmen einer Sedo Domainparking-Webseite stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung der in der Domain enthaltenen Bezeichnung dar.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Der Aussagegehalt einer Sedo Domainparking-Webseite erschöpft sich nicht darin, dass auf der Leitseite die hervorgehobene Angabe domain.xy mit dem Hinweis unterschrieben ist, dass der Inhaber der Domain diese zum Verkauf anbietet. Vielmehr we…

Sedo-Domainparking und Markenrecht

blog ::: medienrecht-informationen / Wer eine Domain registriert und bei der Domainhandelsbörse sedo.de zum Verkauf anbietet, muss auch dabei die Markenrechte Anderer beachten. Denn die Verwendung einer Domain im Rahmen einer Sedo Domainparking-Webseite stellt nach Ansicht der Rich…

Sedo-Domainparking und Markenrecht

JuracityBlog / Wer eine Domain registriert und bei der Domainhandelsbörse sedo.de zum Verkauf anbietet, muss auch dabei die Markenrechte Anderer beachten. Denn die Verwendung einer Domain im Rahmen einer Sedo Domainparking-Webseite stellt nach Ansicht der Rich…

Sedo Domainparking, sponsored links und test24.de

Handakte WebLAWg / Der Aussagegehalt einer Sedo Domainparking-Webseite erschöpft sich nicht darin, dass auf der Leitseite die hervorgehobene Angabe “domain.xy” mit dem Hinweis unterschrieben ist, dass der Inhaber der Domain diese zum Verkauf anbietet. Viel…

OLG München: Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Bezeichnung „Österreich.de“ und der Internet-Domain „österreich.de“

Vertretbar Weblawg / OLG München, Urteil v. 29.09.2005 – Az: 29 U 2129/05 = Österreich.de - Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Bezeichnung „Österreich.de“ und der Internet-Domain „österreich.de“ (amtliche Leitsätze): 1. Zur Frage, ob die Bezeichnung „Öste…

Domain-Hiding

muepe.de | weblog peter müller / §§ 3 UWG n.F., 823 BGB, 6 TDG OLG Hamburg v. 09.09.2004 - 5 U 194/03 Leitsätze von JurPC:1. Der im Impressum einer Internetseite als Verantwortlicher genannte Diensteanbieter ist - insbesondere im Fall des sog. Domain-Hiding - für die zugän..…

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RA Peter Müller

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