test24.de
am 15.05.2007 von http://www.muepe.de/OLG Hamburg vom 08.02.2007 - 3 U 109/06Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain test24.de zur Kommunikation von Ergebnissen von vergleichenden Waren- oder Dienstleistungsuntersuchungen ist markenrechtlich nicht begründet, da weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen dem als Zeitschriftentitel verwendeten Kennzeichen Test und …
OLG Hamburg: Domain test24.de
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das OLG Hamburg (Urt. v. 08.02.2007 - Az.: 408 O 37/06) hatte darüber zu entscheiden, ob an der Domain test24.de aufgrund einer eingetragenen Marke evtl. ein Unterlassungsanspruch besteht.Der Antragsgegner lässt Internetdomains für sich registrier…
test24.de
domainblog / Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 08.02.2007, Az.: 3 U 109/06) hat die Klage der Stiftung Warentest auf Unterlassung der Nutzung der Domain test24.de zurückgewiesen. Der Domain-Inhaber hatte die Domain bei Sedo geparkt und bot s…
HansOLG: test ./. test24.de
advobLAWg / Mit Urteil vom 8. Februar 2007 hat das Hanseatische Oberlandesgericht (Az: 408 O 37/06, abrufbar über die Internetseite des Kollegen Boris Höller) die markenrechtliche Verwechslungsfähigkeit zwischen test24.de und dem Wort-/Bildmarkenbestandteil t…
test2
strafprozess / test2…
Hanseatisches OLG: Sedo Domainparking, sponsored links und test24.de - Die Verwendung einer Domain im Rahmen einer Sedo Domainparking-Webseite stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung der in der Domain enthaltenen Bezeichnung dar.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Der Aussagegehalt einer Sedo Domainparking-Webseite erschöpft sich nicht darin, dass auf der Leitseite die hervorgehobene Angabe domain.xy mit dem Hinweis unterschrieben ist, dass der Inhaber der Domain diese zum Verkauf anbietet. Vielmehr we…
Sedo-Domainparking und Markenrecht
blog ::: medienrecht-informationen / Wer eine Domain registriert und bei der Domainhandelsbörse sedo.de zum Verkauf anbietet, muss auch dabei die Markenrechte Anderer beachten. Denn die Verwendung einer Domain im Rahmen einer Sedo Domainparking-Webseite stellt nach Ansicht der Rich…
Sedo-Domainparking und Markenrecht
JuracityBlog / Wer eine Domain registriert und bei der Domainhandelsbörse sedo.de zum Verkauf anbietet, muss auch dabei die Markenrechte Anderer beachten. Denn die Verwendung einer Domain im Rahmen einer Sedo Domainparking-Webseite stellt nach Ansicht der Rich…
Sedo Domainparking, sponsored links und test24.de
Handakte WebLAWg / Der Aussagegehalt einer Sedo Domainparking-Webseite erschöpft sich nicht darin, dass auf der Leitseite die hervorgehobene Angabe “domain.xy” mit dem Hinweis unterschrieben ist, dass der Inhaber der Domain diese zum Verkauf anbietet. Viel…
OLG München: Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Bezeichnung Österreich.de und der Internet-Domain österreich.de
Vertretbar Weblawg / OLG München, Urteil v. 29.09.2005 Az: 29 U 2129/05 = Österreich.de - Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Bezeichnung Österreich.de und der Internet-Domain österreich.de (amtliche Leitsätze): 1. Zur Frage, ob die Bezeichnung Öste…
Domain-Hiding
muepe.de | weblog peter müller / §§ 3 UWG n.F., 823 BGB, 6 TDG OLG Hamburg v. 09.09.2004 - 5 U 194/03 Leitsätze von JurPC:1. Der im Impressum einer Internetseite als Verantwortlicher genannte Diensteanbieter ist - insbesondere im Fall des sog. Domain-Hiding - für die zugän..…
