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Das am 29.11.2011 verabschiedete französische Gesetz zur Finanzierung der 2012, das in den nächsten Tagen im Gesetzblatt veröffentlicht wird, setzt den
Höchstbetrag vom sozialversicherungsfreien Teil der Abfindung bei der Kündigung eines französischen Arbeitsvertrages (indemnités de
licenciement) herab.
Abfindungen sind nach französischem Sozialrecht nicht von der Sozialversicherungspflicht komplett befreit.
Der Höchstbetrag vom sozialversicherungsfreien Teil wurde bereits mit dem Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung 2011
herabgesetzt. Die Befreiung der Sozialabgaben wurde von sechs Mal auf drei Mal der jährlichen Bemessungsgrenze der Sozialversicherung
(plafond de la Sécurité Sociale) herabgesetzt.
Noch vor der Umsetzung der Bestimmungen vom Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung 2011 für das Jahr 2012 hat das Gesetz zur
Finanzierung der Sozialversicherung 2012 den Höchstbetrag vom sozialversicherungsfreien Teil der Abfindungen weiter gesenkt.
Artikel L242-1 Abs. 12 des Sozialversicherungsgesetzesbuchs in der derzeitigen Fassung sieht vor, dass Entschädigungen vom
Arbeitgeber anlässlich der Kündigung eines Arbeitsvertrages bis zu einem Betrag i.H.v. dreimal der jährlichen Bemessungsgrenze der
Sozialversicherung (für 2011: Eur 106.056,00) von Sozialabgaben befreit werden. Der von den Sozialabgaben befreite Betrag wird
ebenfalls innerhalb dieser Grenze noch begrenzt. Diese zweite Grenze bezieht sich (gegebenenfalls) auf die vom Tarifvertrag
vorgesehene Abfindung, die Vergütung des Arbeitnehmers bzw. einen Teil der ausgezahlten Entschädigung.
Das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung 2012 setzt diese Befreiung der Sozialabgaben auf zwei Mal die jährliche
Bemessungsgrenze der Sozialversicherung (für 2012: Eur 72.744,00) herab, die wiederum durch die drei vorgenannten Grenze beschränkt
wird.
Übergangsbestimmungen gelten für Abfindungen, welche anlässlich einer im Jahre 2011 ausgesprochenen Kündigung des französischen
Arbeitsvertrages erst im Jahre 2012 bezahlt werden. Die Befreiung der Sozialabgaben gilt für einen Betrag bis zu dreimal der
jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung.
Bei Abfindungen, die im Jahre 2012 für eine ebenfalls im Jahre 2012 ausgesprochene Kündigung ausbezahlt werden, beläuft sich der
Höchstbetrag vom sozialversicherungsfreien Teil der Abfindung auf drei Mal die jährliche Bemessun…
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