Terrorversicherung als umlagefähige Betriebskosten ?
am 07.07.2007 von http://www.recht-blog.com
So sieht es zumindest das OLG Stuttgart:
Sach- und Haftpflichtversicherungen können bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag als Betriebskosten umgelegt werden. Zu ihnen rechnet auch die Terrorversicherung.
Der gewerbliche Mietvertrag im Ausgangsfall des OLG Stuttgart sieht vor, dass die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung als Betriebskosten umlegbar sind. Später schließt der Vermieter eine Terrorversicherung ab; der Mieter weigert sich, diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auszugleichen. Das OLG Stuttgart gibt dem Eigentümer Recht. Der Mieter muss anteilig auch die Kosten der Terrorversicherung ausgleichen. Diese ist der Sachversicherung zuzuordnen, weil dadurch die Gebäudesubstanz versichert wird. Der Abschluss einer derartigen Versicherung verstößt auch bei nicht besonders gefährdeten Objekten nicht gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§ 556 III 1 Halbs. 2 BGB). Das nur geringe Gefährdungspotenzial wird im Rahmen der Prämiengestaltung hinreichend berücksichtigt.
Da diese Auffassung nicht der bisher gängigen Meinung entspricht, wird der BGH darüber entscheiden müssen, ob eine solche Versicherung generell umlagefähig ist.
Quelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 15. 2. 2007 - 13 U 145/06 (nicht rechtskräftig), NZM 2007, 247
Berichtet im Mietrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer
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