Terrorismusprozesse in der Schweiz, Kapitel 2
am 17.06.2007 von http://www.strafprozess.ch
Am kommenden Mittwoch findet in Bellinzona der zweite Prozess statt, den die Bundesanwaltschaft im angeblichen Umfeld des Terrorismus angestrengt hat. Laut dem Verhandlungsplan des Bundesstrafgerichts lautet die Anklage wie folgt:
Dem Angeklagten M.G. wird vorgeworfen, verschiedene Internetseiten geschaffen und betrieben zu haben, welche Diskussionsforen enthielten, die mit seiner Zustimmung als Informationsplattform für terroristische Gruppierungen benutzt worden sind. M.G. wird u.a. vorgeworfen, diese Internetseiten mit dem Ziel betrieben zu haben, die Verbreitung rassenbedingter Gewalt zu fördern und Rassenhass sowie rassenbedingte Gewalt zu schüren, bei der Verbreitung von Attentatsbekennungen und Drohungen gegenüber westlichen Ländern beteiligt gewesen zu sein und schliesslich Bilder sowie Filmausschnitte verbreitet zu haben, welche die Hinrichtung und Verstümmelung von Menschen zum Gegenstand haben. Der Angeklagten M.E.A. wird vorgeworfen, M.G. in diesen kriminellen Machenschaften beraten, inspiriert, ermutigt und unterstützt zu haben. Schliesslich wird M.G. vorgeworfen, mit Hilfe dieser Internetseiten Unterstützung zur Herstellung und zum Gebrauch von Sprengstoffen zwecks Erreichung seiner kriminellen Ziele geboten zu haben.
Eingeklagt sind folgende Tatbestände:
Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB);
öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), subsidiär Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB);
Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB); Anstiftung zur öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 24 i.V.m. Art. 259 StGB), subsidiär öffentiche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB);
Anstiftung zur Gewaltdarstellung (Art. 24 i.V.m. Art. 135 StGB);
Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen oder giftigen Gasen (Art. 226 StGB);
versuchte Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB).
Eine halbwegs gescheite Verteidigung vorausgesetzt, dürfte die Anklage auch hier einen schweren Stand haben (vgl. das Urteilsdispositiv im ersten “Terrorismusprozess”). So sieht es …
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