Terra incognita: Der Staat als Inhaber von Urheberrechten
am 03.12.2006 von http://archiv.twoday.net/
In den USA sind urheberrechtlich schutzfähige Werke von Bediensteten von US-Bundesbehörden gemeinfrei (Public Domain), was von den Verfechtern einer reichen Public Domain als Glücksfall angesehen wird.
In Deutschland herrscht hingegen eine im rechtswissenschaftlichen Diskurs nicht hinreichend reflektierte Gemengelage von Urheberrecht und öffentlichem Recht.
Auf die entscheidenden Probleme geht die Kommentarliteratur zu den hauptsächlich einschlägigen urheberrechtlichen Vorschriften (§ 5 Amtliche Werke, § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen) kaum ein.
Das Urteil des BGH über Topographische Landeskarten von 1987
http://www.jura.uni-sb.de/clear/de/web-dok/19990008.html
wirft mehr Fragen auf, als es beantwortet.
Die Informationsfreiheitsgesetze und andere Einsichtsrechte oder faktische Zugangsmöglichkeit zu amtlichen Dokumenten, die womöglich urheberrechtlich geschützt sind, werfen ebenfalls urheberrechtliche Fragen auf:
http://archiv.twoday.net/stories/1666772/
http://archiv.twoday.net/stories/1946870/
Die Archivgesetze regeln die Nutzung dort verwahrter amtlicher Unterlagen umfassend, ohne einen Gedanken an fiskalisch motivierte Genehmigungsvorbehalte zu verschwenden (diese stehen immer nur in den Benutzungsordnungen). Während die bloße Einsichtnahme in Akten als urheberrechtlich nicht relevanter Akt gesehen werden kann, liegt beim Abhören eines Tonbands oder beim Einsehen eines Videos zwingend eine Vervielfältigung vor, für die § 53 UrhG gilt. Wenn also für einen gewerblichen Zweck ein Nutzer ein Tonband des Bundesarchivs, dessen Rechte beim Bund liegen, anhören möchte, dann ist das nach dem Bundesarchivgesetz ohne weiteres möglich; aber urheberrechtlich ist die erforderliche Vervielfältigung durch § 53 UrhG nicht abgedeckt. Ebenso gehen die Archive stillschweigend davon aus, dass Zitate aus unveröffentlichten urheberrechtlich geschützten Schriften, deren Rechte bei öffentlichen Verwaltungen liegen, von Nutzern ohne weiteres publiziert werden können.
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