Terminverlegung: Richter dürfen doch nicht alles
Geldbuße / Straßenverkehrsordnung / / rechtliches Gehör / Rechtsbeschwerde OLG Bamberg, Beschluss vom 04.03.2011, Az.: 2 Ss
Owi 209/2011
Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße in Höhe von 140 Euro festgesetzt, weil er den vorgeschriebenen Mindestabstand nach § 4 I,
III StVO nicht eingehalten hatte. Den dagegen eingelegten Einspruch verwarf das durch
Urteil gemäß § 74 II OWiG, da der Betroffene zur nicht erschienen ist.
Zwar sei von seinem Verteidiger ein Antrag gestellt worden, die Hauptverhandlung zu verlegen, allerdings sei das Gericht diesem
Wunsch nicht nachgekommen. Diese Entscheidung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall sei es dem
Betroffenen zuzumuten gewesen, ohne seinen Verteidiger zu erscheinen. Damit lag nach Ansicht des Amtsgerichts keine ausreichende
Entschuldigung für das Ausbleiben des Betroffenen vor.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den er wie auch die damit vorsorglich
eingelegte (§ 80 Abs. 3
S. 2 OWiG) mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet.
Das OLG entschied zugunsten des Betroffenen, dass die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgericht zugelassen werde und das
Urteil aufgehoben wird. Insbesondere hätte vom Tatrichter eine Verlegung des Termins problemlos erfolgen können:
„Im Übrigen war ein sachgerechtes Umdisponieren seitens des Tatrichters in dieser Bagatellsache bei lediglich einem sonstigen
Verfahrensbeteiligten/Zeugen auf Grund der unverzüglichen Kollisionsanzeige durch den Verteidiger problemlos möglich.
Das dagegen vorgeschobene Argument des Tatrichters, dem stehe der Aspekt vorrangiger entgegen, “insbesondere weil ansonsten an dem
frei gewordenen Termin unter Einhaltung der Ladungsfrist kein anderes Verfahren terminiert werden könnte”, ist abwegig.
Durch diese unsachgemäße, vom Gesetz nicht gedeckte Verfahrensweise des Tatrichters blieb das bei Durchführung der Hauptverhandlung
zur Sache zu erwartende, in der Rechtsbeschwerdebegründung noch hinreichend (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, § 80 Abs. 3 OWiG) ausgeführte
Vorbringen des Betroffenen zur Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Schuldvorwurfs und zum Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft
unberücksichtigt. Mit der Verwerfung des Einspruchs der Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG wurde deshalb nicht nur gegen einfaches
Verfahrensrecht verstoßen, sondern insbesondere auch dem Betroffenen das rechtliche Gehör in der Sache selbst unzulässigerweise
beschnitten (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BayObLG, Beschlus…
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