Terminsgebühr in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

Eine Terminsgebühr kann in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur anfallen, wenn ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung, Erörterung oder ein Termin zur Beweisaufnahme stattfindet.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat kürzlich in einem vergleichbaren Fall ausgeführt: Nach Nr. 3104 VV-RVG i. V. m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG fällt eine Terminsgebühr auch an für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt eine solche Gebühr schon deshalb nicht in Betracht, weil eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entschieden hat. Die Terminsgebühr kann nur entstehen in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung obligatorisch ist oder vor dem Richter oder einem von ihm beauftragten Sachverständigen eine Erörterung oder eine Beweisaufnahme stattfindet. Daran fehlt es hier. In Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO wird grundsätzlich im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung entschieden. Das hat gebührenrechtlich zur Folge, dass keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG anfällt. Die Terminsgebühr wird nicht durch die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt ist.

Auch hat der Gesetzgeber hiermit keinen eigenständigen Gebührentatbestand geschaffen. Hierfür sprechen der Wortsinn des Begriffs “Terminsgebühr” und der systematische Zusammenhang, in den die “Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts” gestellt ist. Es geht um ein Verfahren, in dem eine Verhandlung durchzuführen ist oder zumindest eine Erörterung oder eine Beweisaufnahme stattzufinden hat. Das ist auch der Grund, weshalb in Nr. 3104 VV-RVG erweiternd (“auch”) vorgeschrieben wird, diese Terminsgebühr könne ein Anwalt selbst dann verlangen, wenn das Gericht die an sich gebotene mündliche Verhandlung nicht durchgeführt hat, indem statt durch Urteil durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) oder im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Gebühr auf Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts verfolgt hat. Die Terminsgebühr ersetzt sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die Erörterungsgebühr. Für das Entstehen der Gebühr soll genügen, dass der Rechtsanwalt einen Termin wahrnimmt. Die Erweiterung der Terminsgebühr auf Gespräche der Verfahrensbeteiligten untereinander soll lediglich gebührenrechtlich honorieren, wenn sich der Bevollmächtigte in einem Verfahren, in dem noch mündlich verhandelt werden oder zumindest vor dem Gericht eine Beweisaufnahme oder ein Erörterungstermin stattfinden soll, vor einem solchen Termin um die Erledigung des Ver…

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Themen: Terminsgebühr , Einstweiliger Rechtsschutz , VV Rvg , Rechtsanwaltsvergütung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 30. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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