Terminsgebühr für alle?
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Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 Variante 3 VV-RVG auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind in der beschriebenen Konstellation erfüllt:
Während ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden. Deshalb braucht der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht anhängig gemacht worden zu sein. Vielmehr will der Gesetzgeber die außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt. Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstellers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage.
In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall hatte die Ehefrau ihren Bevollmächtigten einen Klageauftrag erteilt. Dieser Auftrag hatte die klageweise Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen in Zusammenhang mit der Scheidung und nicht den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung zum Gegenstand. Danach hatte die Ehefrau ihren Anwälten ersichtlich einen unbedingten Klageauftrag erteilt. Ohne Bedeutung ist es, ob die hier vergleichsweise getroffene Regelung in einem Klageverfahren durchsetzbar war. Dies folgt schon daraus, dass der Gebührentatbestand lediglich eine Besprechung und gerade nicht eine erfolgreiche gütliche Einigung verlangt. Deshalb kann der Inhalt eines tatsächlich erzielten Vergleichs nicht den Anfall der Terminsgebühr hindern. Bei dieser Sachlage hatten die Bevollmächtigten der Ehefrau vorliegend die Terminsgebühr verdient.
Kann der Anwalt des Anspruchstellers die Terminsgebühr im Falle der Erteilung eines Klageauftrags verlangen, soll nach der wohl einhelligen Meinung im Schrifttum Entsprechendes auch für den anwaltlichen Vertreter des Anspruchsgegners gelten, wenn er über eine korrespondierende verfahrensmäßige Legitimation verfügt. Danach müsste ihm also ebenfalls ein – auf Klageabwehr in einem künftigen gerichtlichen Verfahren gerichtetes – Prozessmandat erteilt sein.
Ob dies erforderlich ist, brauchte der Bundesgerichtshof im Streitfall jedoch nicht zu entscheiden. Denn ein dahin gehender Verfahrensauftrag ist den Anwälten von dem Ehemann vor der Besprechung erteilt worden. Das Berufungsgericht …
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. August 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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