Terminsgebühr für die außergerichtliche Besprechung in mehreren anhängigen Verfahren

Betrifft eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts mehrere zwischen den Parteien anhängige Verfahren, fällt die Terminsgebühr in jedem der Verfahren gesondert an, berechnet nach den jeweiligen Streitwerten der betroffenen Verfahren.

Es findet auch keine Begrenzung auf den Wert einer einheitlichen Terminsgebühr aus der Addition der Streitwerte beider Verfahren statt.

Aus der Anrechnungsregelung in Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG lässt sich nichts anderes herleiten. Sie ist nicht anwendbar, wenn die Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG infolge eines außergerichtlichen Einigungsgesprächs über die Gegenstände mehrerer Verfahren anfällt. Dies beruht zum einen darauf, dass die Vorschrift ausdrücklich nur Verhandlungen „in dem Termin“ erwähnt, also eine Terminsgebühr auslösende Gespräche außerhalb eines Termins nicht erfasst. Zum anderen fehlt es im Falle eines außergerichtlichen Einigungsgesprächs, das sich auf die Gegenstände mehrerer Verfahren erstreckt, an der der Anrechnungsvorschrift in Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG erkennbar zu Grunde liegenden Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren.

Andererseits hat der Gesetzgeber durch die Anrechnungsregelung in Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG zum Ausdruck gebracht, dass bei der Terminsgebühr wegen Einigungsgesprächen i…

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Themen: Rechtsanwalt , Terminsgebühr , Zivilprozess , Rechtsanwaltsvergütung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 8. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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