Terminsgebühr im PKH-Verfahren
Rechtslupe | 21. März 2012 — In Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in denen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, kann eine Termi…
In gerichtlichen Verfahren entsteht für den Rechtsanwalt die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG.
Wie der Bundesgerichtshof nun – unter Infragestellung seiner bisherigen Rechtsprechung – klargestellt hat, kann diese in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG vorgesehene Terminsgebühr auch in solchen Verfahren anfallen, in denen eine mündliche Verhandlung für den Fall vorge-schrieben ist, dass eine Partei sie beantragt.
Die in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG vorgesehene Terminsgebühr kann jedenfalls auch in solchen Verfahren anfallen, in denen – wie im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantragt. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG geregelte Terminsgebühr darüber hinaus auch in Verfahren entstehen kann, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, kann dagegen für den Bundesgerichtshof weiterhin offen bleiben.
Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung entsteht eine Terminsgebühr nicht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet. Das gilt auch, wenn sich die Rechtsanwälte der Parteien über die zur Beendigung des Verfahrens abzugebenden Erledigungserklärungen telefonisch abgestimmt haben.
Dieser Rechtsprechung liegt im Wesentlichen folgende Begründung zugrunde: Die Terminsgebühr wird durch Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG nicht in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt ist. Das ergibt sich aus der Bezeichnung der Gebühr als Terminsgebühr und aus dem Standort der jeweiligen Gebührentatbestände im Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses, der die Gebühren für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren bestimmt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung dieser Gebühr auf Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens verfolgt hat.
Der Grundsatz, dass eine Terminsgebühr durch ein Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Erledigung einer Streitigkeit nicht entstehen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet, gilt nach der Rechtsprechung des V. ZivilBundesgerichtshofs nicht nur für den Fall einer außergerichtlichen Besprechung zur Erledigung einer Nichtzulassungsbeschwerde, sondern allgemein. Er ist auch auf das Berufungsverfahren…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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