Temporäre Bedarfsgemeinschaft liegt nur bis zur Volljährigkeit vor

Dies hat sinngemäß dasLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss zu Az.: L 7 AS 1656/11 B ER entschieden.

In dem Beschluss heißt es:

Die Auffassung des SG, die Bildung einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft sei nicht nur auf die Zeit der Minderjährigkeit, sondern unter Berücksichtigung der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich, wird vom Senat nicht geteilt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b 14/06 R) zur Wahrnehmung des Umgangsrechts ist auf Besuchszeiten eines volljährigen Kindes beim Umgangsberechtigten nicht anzuwenden. Das BSG hat die Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bei minderjährigen Kindern mit der besonderen Förderungspflicht des Staates gemäß Art 6 Abs. 1 GG begründet (BSG, a.a.O, Rn. 27). Die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums müssten im Ergebnis die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit ermöglichen. Wie dies im Einzelnen zu erfolgen habe, sei abhängig von der einfachrechtlichen Ausgestaltung, die im Licht des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 auszulegen sei (BSG, a.a.O. Rn. 21).

Quelle wie benannt (Bezugsurteil des BSG B 7b AS 14/06 R)

Wann aber liegt eine „temporäre Bedarfsgemeinschaft“ vor?

Die Antwort hierauf ist recht einfach und ebenfalls höchstrichterlich entschieden.

Folgende Ausgangssituation: Der umgangsberechtige Partner bekommt Leistungen der Grundsicherung. Das Kind/die Kinder befinden sich aufgrund der Umgangsregelung alle 14 Tage am Wochenende und die Hälfte der gesetzlichen Schulferien/Feiertage bei dem Leistungsberechtigten (häufig übliche Umgangsregelung).

Hier ist natürlich klar, dass der Leistungsberechtigte (umgangsberechtigte Person) nicht in der Lage ist, die Versorgung des Kindes/der Kinder vom Regesatz zu bestreiten. Das Bundessozialgericht hat daher in der zuletzt zitierten Entscheidung tenoriert:

Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft besteht in der Regel für jeden Tag, an dem der Hilfebedürftige sich länger als zwölf Stunden in dieser Bedarfsgemeinschaft aufhält.

Dies bedeutet also, dass für die (Ausgangsbeispiel) Zeit der 2 Wochenenden etc. eine temporäre Bedarfsgemeinschaft besteht und die Kinder Leistungen der Grundsicherung in Form von Sozialgeld erhalten.

Der Eingangs zitierte Besc…

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Themen: Grundsicherung , Sgb II , Bsg , Senat , Westfalen , 14 Tage , Volljährigkeit , § 1626 Bgb , Sozialgeld , Urteilsbesprechung , Bsg B 7B 14/06 R , L 7 AS 1656/11 B ER , Temporäre Bedarfsgemeinschaft
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 11. Dezember 2011 auf http://hartzviernachrichten.wordpress.com.

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