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Telepolis erklärt Abmahnungen

am 31.01.2006 von Sartorienfelder

In einem Telepolis-Artikel vergleicht man eine Abmahnung mit einem Strafbefehl:Dass schon die Androhung einer teureren gerichtlichen Auseinandersetzung ausreicht, um dem Ansinnen Folge zu leisten, ist nicht per se negativ. Obgleich sie vielfach mit Schutzgelderpressung oder Nötigung gleichgesetzt wird, bietet sie hier dem Abgemahnten die Möglichkeit, möglichst kostengünstig eine Situation zu regeln oder aber weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu riskieren, welche ggf. mit hohen Kosten verbunden sind.

Eine ähnliche Möglichkeit stellt der Strafbefehl dar, der dem Betroffenen gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme ein Gerichtsverfahren erspart. Wie auch der Strafbefehl basiert die Abmahnung zunächst einmal auf einer Vermutung. Der Abgemahnte kann nun diese Vermutung nachvollziehen und dem Ansinnen stattgeben oder sich (ggf. mit Hilfe eines Anwaltes) dagegen zur Wehr setzen.
Dieser Vergleich ist leider aus verschiedenen Gründen unglücklich.

Zunächst einmal kommt ein Strafbefehl, dessen Erlaßvoraussetzungen im Gegensatz zur Abmahnung gesetzlich exakt geregelt sind (§§ 407 ff. StPO), nicht aus irgendeiner Vermutung heraus zustande. Zu seinem Erlaß ist vielmehr notwendig, daß die Staatsanwaltschaft nach der Sachlage eine Verurteilung für wahrscheinlich hält und sich der Richter, der dann den Strafbefehl erläßt, dieser Einschätzung anschließen kann (Schluß aus § 408 Abs. 2 i. V. m. § 203 StPO). Wenn gegen den Strafbefehl ein Einspruch eingelegt wird, nimmt das Strafverfahren seinen ganz normalen Gang. Insofern entspricht der Strafbefehl - wenn man ihn überhaupt vergleichen können soll - im Zivilprozeß noch am ehesten einem Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO). Auch hier bewirkt ein Einspruch ein (Wieder-)Eintreten in den normalen Verfahrensgang und vor dem Erlaß eines VU wurde zumindest einmal die …

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