Telekommunikation: Kommission strafft Notifizierungsverfahren für nationale Regulierungsbehörden
Die Europäische Kommission hat gestern beschlossen, den Verwaltungsaufwand der nationalen Telekom-Regulierungsbehörden bei der Einreichung von Entwürfen für Regulierungsmaßnahmen zu verringern. Seit 2003 hat die Kommission über 800 Entscheidungen nationaler Regulierungsbehördenüberprüft, die traditionelle Monopolstellungen aufbrachen und die Netze für Wettbewerber öffneten.
Heute verabschiedete die Kommission eine neue Empfehlung mit Verfahrensregeln für den gemeinschaftsweiten Konsultationsmechanismus, auch als „Artikel-7-Verfahren“ bekannt, die es den nationalen Regulierungsbehörden ermöglichen wird, der Kommission bestimmte Entscheidungen über ein vereinfachtes Kurzformular mitzuteilen. Damit wird der EU-Konsultationsmechanismus erheblich vereinfacht und beschleunigt. Um das Verfahren noch weiter zu straffen, empfiehlt die Kommission den Regulierungsbehörden, der gängigen Praxis der meisten EU-Mitgliedstaaten zu folgen und ihre Marktanalysen zusammen mit den vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen und nicht getrennt mitzuteilen. Diese Regeln sind ein weiterer Schritt hin zu einer zügigeren Umsetzung von Regulierungsmaßnahmen und zu einer größeren Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer, die in den europäischen Telekomsektor investieren wollen, was letztlich auch den Endkunden zugute kommt. Im Sinne einer wirksameren Regulierung der Telekommunikationsmärkte in der EU hat die Kommission gestern eine neue Empfehlung verabschiedet, mit der sie den EU-Mechanismus zur Überprüfung der nationalen Regulierungsmaßnahmen vereinfacht und strafft. Das vereinfachte Notifizierungsverfahren gilt für:
Entscheidungen über die Aufhebung der Regulierung von Märkten, bei denen die Kommission davon ausgeht, dass eine sektorspezifische Regulierung nicht mehr nötig ist (Märkte, die im November 2007 aus der Empfehlung gestrichen wurden (IP/07/1678); Entscheidungen darüber, Märkte nicht zu regulieren, bei denen die Kommission zwar eine sektorspezifische Regulierung für notwendig hält, auf denen aber in dem betreffenden Mitgliedstaat ein wirksamer Wettbewerb herrscht; Änderungen technischer Einzelheiten einer bereits erlassenen Regulierungsmaßnahme (z. B. Bereitstellungsfristen oder die Erweiterung der Berichterstattungspflichten); die Ausweitung bestehender Maßnahmen auf andere Marktteilnehmer in einer ähnlichen Situation (vor allem auf den Anrufzustellungsmärkten).Die Kommission wird sich im Prinzip nicht mehr zu solchen Maßnahmen äußern. Im Sinne der Ausgewogenheit zwischen einer vereinfachten Verwaltung und einer effektiven Beurteilung enthält die neue Empfehlung die ausdrückliche Aufforderung an die nationalen Regulierungsbehörden, ihre Marktanalysen zusammen mit den schlagenen Abhilfemaßnahmen gemäß dem „Artikel-7-Verfahren" vorge- (MEMO/08/620) zur Überprüfung einzureichen. Dadurch lassen sich die Regulierungsmaßnahmen zügiger umsetzen und die Konsolidierung eines dynamischen und voll funktionsf…
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