Telekom muss Teilnehmerdaten an konkurrierende Auskunftsdienste herausgeben

Die Telekom ist nach einer neuen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 05.05.2011, Az.: C‑543/09) verpflichtet, alle Daten von Teilnehmern, die einer Veröffentlichung zugestimmt haben, an Auskunftsdienste wie GoYellow herauszugeben.

Die Bundesnetzagentur hatte die Deutsche Telekom verpflichtet, an GoYellow und Telix nicht nur Daten von ihren eigenen Kunden, sondern auch Daten, die ihr von Teilnehmern dritter Telefondienstanbieter vorliegen (Fremddaten), zur Verfügung zu stellen, auch wenn diese Telefondienstanbieter oder deren Teilnehmer diese Teilnehmerdaten nur von der Deutsche Telekom veröffentlicht wissen wollten.

Die Telekom hat gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur Klage erhoben und u.a. vorgetragen, eine Weitergabepflicht für Fremddaten würde gegen die Bestimmungen der Universaldienstrichtlinie verstoßen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage an den EuGH vorgelegt, der nunmehr entschieden hat, dass ein Verstoß gegen die Universaldiensterichtlinie nicht vorliegt.

Daneben geht der EuGH davon aus, dass der Beschluss der Bundesnetzagentur auch mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommuniaktion (2002/58/EG) vereinbar ist.

Wer also einmal einer Weitergabe seiner Teilnehmerdat…

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Themen: Datenschutz , Eugh , Deutsche Telekom , Eu-recht , Universaldiensterichtlinie

Erschienen 6. Mai 2011 auf http://www.internet-law.de/.

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