Eine sehr spezielle Auskunft der Telekom
beck-blog | 12. Mai 2011 — Es war ein One-Night-Stand, der nicht ohne Folgen blieb. Sie kannte nur seinen Vornamen und seine Handynummer. Diese rief sie…
Gerne beruft sich die Deutsche Telekom und andere Internet-, Mobilfunk- und Telefonprovider ja auf den Datenschutz - selbst wenn die Kunden selbst ihre eigenen Daten erfragen wollen. Ein ewiges Ärgernis beispielsweise in Filesharing-Fällen. In einem interessanten Fall durfte musste die Telekom jetzt ihr Schweigen brechen. Angefangen hatte es mit einem One-Night-Stand: Frau, Mann, Sex. Man kannte voneinander nur die Vornamen - und die Handynummer. Als der Frau klar wurde, dass die Nacht nicht ohne Folgen geblieben und sie schwanger geworden war, wollte sie das freudige Ereignis ihrem Liebhaber telefonisch mitteilen. Der war not amused, meldete sich fortan nicht mehr bei der Frau und kündigte sogar seinen Handyvertrag. Als die Frau Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragte und nur den Vornamen des Erzeugers (ich hasse dieses Wort) Vaters angeben konnte, wurden ihr die Leistungen versagt. Also ging sie vor Gericht, verklagte die Telekom auf Auskunft, wer denn hinter der ihr bekannten, mittlerweile aber abgemeldeten Handynummer steckte. Das zuständige Landgericht Köln wies die Klage ab. Denn die Frau habe kein Auskunftsrecht gegen die Telekom: Eine "allgemeine, nicht aus einem besonderen Rechtsgrund abgeleitete Auskunftspflicht" gebe es im deutschen Recht nicht. "Allein die Tatsache, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind, [begründe] keine Auskunftspflicht." Das wusste wohl auch ihr Anwalt und führte daher findigerweise §§ 13a, 13 UKlaG (Unterlassungsklagegesetz) ins Feld. Der passte aber nicht auf den Sachverhalt, so das Gericht: Zwar folgt aus diesen Vorschriften ein Anspruch gegen einen Erbringer von Telekommunikationsdiensten auf Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift eines Beteiligten an Telekommunikationsdiensten. Dieser Anspruch setzt jedoch nach dem klaren Wortlaut der Vorschriften voraus, dass der Betroffene die Angaben zur Durchsetzung bestimmter Ansprüche benötigt. Es handelt sich um Ansprüche auf Unterlassung der Lieferung unbestellter Waren, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung. Einen Auskunftsanspruch zur Durchsetzung der von der Klägerin beabsichtigten Vaterschaftsfeststellung sieht § 13a UKlaG demgegenüber nicht vor. Wenn man keine Anspruchsgrundlage mehr findet, muss oft der § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) herhalten - "Treu und Glauben" lautet das Stichwort. Aber auch aus diesem Grundsatz ergebe sich kein Auskunftsanspruch. Dieser sei nur gegeben, "wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Auskunftfordernden und dem Inanspruchgenommenen besteht". Zwischen der Frau und dem Telefonanbieter gebe es aber überhaupt keine Beziehung, etwa einen Vertrag. Doch hier machte das Gericht noch einen Schlenker - und brachte die Frau dann auf die rettende Idee: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht - im Grundgesetz in den Artikeln 1 und 2 entha…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Mai 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.
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