Telekom-Entgelte und der Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte aktuell über die Frage zu entscheiden, inwieweit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt Bundesnetzagentur) bei der Genehmigung von Entgelten ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt.

Die Klägerinnen betreiben öffentliche Telekommunikationsnetze und erbringen Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit. Sie schlossen mit der beigeladenen Deutschen Telekom AG jeweils Verträge über den Zugang zu deren Teilnehmeranschlussleitung; diese verbindet den Hauptverteiler der beigeladenen Deutschen Telekom AG mit dem Leitungsabschluss in den Räumlichkeiten des Teilnehmers. Auf Antrag der beigeladenen Deutschen Telekom AG genehmigte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Entgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, unter anderem monatliche Überlassungsentgelte. Die Überlassungsentgelte haben sich nach den hierfür einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen an den Kosten des Betreibers des Teilnehmeranschlussnetzes zu orientieren. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Investitionswertes im Rahmen des Kapitalkostenansatzes ausschließlich von Wiederbeschaffungszeitwerten ausgehen durfte oder ob sie den Abschreibungsgrad der teilweise bereits vor Jahrzehnten verlegten Kupferkabelnetze der Deutsche Telekom AG stärker in ihre Berechnung hätte einfließen lassen müssen. Hierzu hatte das Verwaltungsgericht Köln im erstinstanzlichen Verfahren eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt.

Von dieser Entscheidung ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren nunmehr entschieden, dass es im Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde liegt, sich zwischen einer Berechnung des Investitionswertes nach den tatsächlich entstandenen Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer solchen nach Wiederbeschaffungskosten zu entscheiden. Sie muss beide Berechnungsmethoden in ihre Überlegungen einbeziehen, ohne dass sie aber verpflichtet wäre, stets sowohl die eine wie die andere Methode im Sinne eines gemischten Kostenansatzes i…

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Themen: Telekommunikation , Deutsche Telekom , Leipzig , Deutsche Telekom AG , Bundesnetzagentur , Telefontarife
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 29. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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