Telekom darf IP-Adressen sieben Tage speichern
Telekom-Kunden können nicht die sofortige Löschung ihrer IP-Adressen verlangen. Dies hat das am Main
entschieden. Das Gericht hält es für zulässig, wenn die Telekom die IP-Adressen sieben Tage speichert – selbst wenn der Kunde eine
Flatrate hat.
Zur Zeit der Klageerhebung speicherte die Telekom die IP-Adressen nach dem Rechnungsversand noch 80 Tage. Das Landgericht gab der
Klage im Juni 2007 insoweit statt, als es der Telekom untersagte, die Daten länger als sieben Tage zu speichern. Im selben Jahr
änderte die Telekom ihre Praxis dahin, dass sie die Speicherzeit auf sieben Tage reduzierte. Diese neue Speicherpraxis entspricht
einer Absprache mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz.
Mit seiner Berufung ans Oberlandesgericht macht der Kläger weiterhin geltend, die Telekom müsse die IP-Adressen jeweils sofort nach
Beendigung einer Internetverbindung löschen. Hierzu sei die Telekom im Interesse des Datenschutzes und des Schutzes seiner
Privatsphäre verpflichtet. Weil über die IP-Adressen die Möglichkeit bestehe, das Nutzerverhalten auszuspähen und daraus Rückschlüsse
auf die Persönlichkeit des jeweiligen Teilnehmers zu ziehen, sei auch ein Speicherzeitraum von (nur) sieben Tagen nicht hinnehmbar.
Die Telekom meint, sie sei berechtigt, die IP-Adressen zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern und Störungen an ihren
Anlagen sowie zur mit den Nutzern zu
erheben und zu verwenden.
Das Gericht folgte im wesentlichen den Argumenten der Telekom. Es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, nach dem die Telekom verpflichtet
sei, die IP-Adressen sofort nach Ende der Internetverbindung zu löschen. So habe auch das Bundesverfassungsgericht in einschlägigen
Urteilen nicht einmal ansatzweise die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Dienstanbieter im Zusammenhang mit dem
Telekommunikationsverkehr in Zweifel gezogen.
Nach den derzeitigen technischen Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass der Telekom bei einer Löschung der IP-Adressen “sofort”
nach Beendigung der Internetverbindung eine Abrechnung mit ihren Kunden gar nicht möglich sei. Bei den IP-Adressen handele es sich
daher um für die “Berechnung des Entgelts erforderliche Daten” im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG…
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