Telekom AG: Bundesfinanzhof entscheidet über Steuerpflicht von Bonusaktien
am 19.11.2007 von KAPITAL-RECHTINFO
Kapitalertraege bei Bezug von Bonusaktien aus dem zweiten Boersengang der Deutschen Telekom AG
Bonusaktien, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Erwerb junger Aktien unter der Voraussetzung versprochen werden, dass er die jungen Aktien über einen bestimmten Zeitraum nicht veräußert, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02 im Zeitpunkt des Zuflusses, d.h. bei Einbuchung der Bonusaktien in das Depot des Steuerpflichtigen, als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern.
Im entschiedenen Fall ging es um den sog. zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG (DT-AG). Der Steuerpflichtige erwarb im Zuge der Erhöhung des Kapitals der DT-AG (Juni 1999) neu ausgegebene (junge) Aktien zum Stückpreis von 43 Euro. Da er die jungen Aktien bis zum Ablauf der Haltefrist (31. August 2000) nicht veräußerte, stand ihm das Recht auf Bezug sog. Bonusaktien im Verhältnis 1 (Bonusaktien) zu 10 (junge Aktien) zu. Das Finanzamt erfasste die aus dem Bestand der Bundesrepublik (Mehrheitsaktionärin der DT-AG) zugeteilten Bonusaktien als Kapitaleinnahmen; dem folgte der BFH und hob damit das anderslautende Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf auf.
Zwar stehe, so der BFH, die Bonuszuteilung auch im Zusammenhang mit dem Erwerb der jungen Aktien. Gleichwohl könne die Bonusgewährung nicht diesem Anschaffungsvorgang (Vermögensebene) zugeordnet werden. Vielmehr sei es nach dem Veranlassungsprinzip des EStG für die Erzielung steuerbarer Aktienerträge ausreichend, dass der Bonusanspruch zumindest auch …
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