Telefonwerbung ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung gestattet
Mit Beschluss vom 14.04.2011 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Angabe einer Telefonnummer auf einer Gewinnspielkarte
auch dann keine wirksame Einwilligung in Telefonwerbung darstellt, wenn sich auf der Karte, die der Teilnehmer ausfüllt, unter dem
Leerfeld für die Telefonnummer der folgende Text befindet
“Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote)”
(BGH, Beschluss vom 14.04.2011 – I ZR 38/10)
Der BGH hatte bereits entschieden, dass eine Einwilligung in eine Werbung per E-Mail nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur
auf die Einwiligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordert (“Opt-in”-Erklärung). Außerdem
hatte er bereits entschieden, dass eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise
enthalten, diesen Anforderungen nicht gerecht wird (BGH, Urteil vom 16.07.2008 – VIII ZR 348/06).
Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG gilt nach Ansicht des BGH dasselbe:
“Auch eine solche Einwilligung setzt eine gesonderte – nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene –
Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus. Diesen Anforderungen genügt die hier in…
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