Telefonwerbung
heute wurde ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung gegen unerlaubte Telefonwerbung vorgestellt. Hiernach sollen sich Verbrauchern
leichter von Verträgen lösen können, die sie am Telefon abgeschlossen haben, und sie sollen besser vor untergeschobenen Verträgen
geschützt werden. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende hinwegsetzen, sollen künftig damit rechnen müssen, mit empfindlichen Bußgeldern belegt zu werden. Um der
schwarzen Schafe der Branche besser habhaft zu werden, soll außerdem bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrückt
werden dürfen.
Unerwünschte Telefonwerbung hat sich zu einem flächendeckenden Problem entwickelt: Nach einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst
2007 fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten
Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine
unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider
handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt
hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten
der Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der
Praxis auf Schwierigkeiten.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die
Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig wie andere
Verträge, die Verbraucher im Wege des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden. Unerlaubte
Telefonwerbung wird besonders häufig bei den genannten Waren und Dienstleistungen genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu
bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen für telefonisch geschlossene Verträge
beseitigt werden, so dass die Verbraucher auch solche Verträge widerrufen können. Es wird für das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht
darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die geplante Regelung ermöglicht es dem Verbraucher, an dem Vertrag festzuhalten,
wenn er dies möchte.
Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den Vertrag also nicht
zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht,
bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 UWG werden künftig mit einem Bußgeld bis zu
50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene
vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen
berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat. Bei Werbeanrufen darf der Anrufer
künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht
verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch,
ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen
das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein Bußgeld. Schließlich werden Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft
besser vor „untergeschobenen Verträgen“ über Telekommunikationsdienstleistungen (sog. Slamming) geschützt. Sowohl bei einem Wechsel des
Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection) muss der neue Vertragspartner künftig in Textform
nachweisen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Der Telefonanschluss des Verbrauchers wird erst danach auf den
neuen Telefondienstanbieter umgestellt. Eine entsprechende Regelung soll in ein Gesetz zur Novellierung des TKG aufgenommen werden.
Bislang muss ein Telefonanschluss schon dann umgestellt werden, wenn der neue Telefondienstanbieter bloß behauptet, der Kunde wolle
wechseln und habe seinen alten Vertrag gekündigt. In einer beträchtlichen Anzahl von Fällen ist es deshalb in letzter Zeit zu
Missbräuchen gekommen, Verbraucher können die ungewollten Umstellungen allenfalls mit viel Aufwand rückgängig machen. Derartige
Praktiken werden durch die Neuregelung unterbunden.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.