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Telefonsperre muss rechtzeitig angekündigt werden!

am 23.07.2008 von http://www.jur-blog.de

Der Festnetzanschluss ist in Deutschland für die Nutzung zahlreicher Dienste, wie Online-Banking, E-Mail-Versendung und -Abruf, Upload und download von Dateien, Einkauf von Waren oder Order von Dienstleistung, etc. nicht mehr wegzudenken. Auch wenn ein Teil der Leistungen zunehmend über Mobiltelefone abgerufen werden, so trifft eine Sperre eines eingerichteten Festnetzanschlusses den Betroffenen meist hart. Das Gesetz hat deshalb mit § 45k TKG drei Voraussetzungen an die Sperre von Telefonanschlüssen festgelegt. Liegen diese nicht vor, kann - zumindest zeitweilig - im einstweiligen Rechtsschutz die Freischaltung des Anschlusses erreicht werden.

Voraussetzungen für eine Telefonsperre bei Festanschlüssen
Die rechtlichen Anforderungen an eine Sperre eines Festnetzanschlusses sind nach § 45k TKG:

Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug
Anbieter droht die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich an
dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen (Rechtsmittelbelehrung).

Für die Sperrung eines Anschlusses eines Mobiltelefons (Handy) gelten die genannten Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht.
Bei der Durchführung von Sperrungen bereiten den TK-Anbieter oftmals die beiden letzten Punkte Schwierigkeiten, bzw. werden nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Bedenklich sind vor allem Rechnungen bzw. Mahnungen bei denen schon - ohne weitere Hervorhebung und standardmäßig (AGB!) - darauf hingewiesen wird, “Ab einem Betrag von 75 EUR besteht die Möglichkeit einer Sperrung.” Dieser Hinweis auf eine Möglichkeit der Sperrung ist aber nicht ausreichend als Warnung und ohne genauen Termin für eine Sperrung kann der Betroffene keine ausreichenden Vorkehrungen treffen (z. B. Überweisungen …

Telefon-Festnetzanschluss: Statt gesetzlicher Entstörung keine Reaktion

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LawBlog / Nach einer Alkoholfahrt muss meine Mandantin zunächst auf ihren Führerschein verzichten. Das ist klar. Am 8. Dezember 2006 erging ein Strafbefehl. Darin wird eine Sperre von weiteren sieben Monaten verhängt. Das macht dann insgesamt knapp zehn Mon…

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