Telefonsperre muss rechtzeitig angekündigt werden!
Der Festnetzanschluss ist in Deutschland für die Nutzung zahlreicher Dienste, wie Online-Banking, E-Mail-Versendung und -Abruf, Upload und download von Dateien, Einkauf von Waren oder Order von Dienstleistung, etc. nicht mehr wegzudenken. Auch wenn ein Teil der Leistungen zunehmend über Mobiltelefone abgerufen werden, so trifft eine Sperre eines eingerichteten Festnetzanschlusses den Betroffenen meist hart. Das Gesetz hat deshalb mit § 45k TKG drei Voraussetzungen an die Sperre von Telefonanschlüssen festgelegt. Liegen diese nicht vor, kann - zumindest zeitweilig - im einstweiligen Rechtsschutz die Freischaltung des Anschlusses erreicht werden.
Voraussetzungen für eine Telefonsperre bei FestanschlüssenDie rechtlichen Anforderungen an eine Sperre eines Festnetzanschlusses sind nach § 45k TKG:
Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug Anbieter droht die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich an dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen (Rechtsmittelbelehrung).Für die Sperrung eines Anschlusses eines Mobiltelefons (Handy) gelten die genannten Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht.
Bei der Durchführung von Sperrungen bereiten den TK-Anbieter oftmals die beiden letzten Punkte Schwierigkeiten, bzw. werden nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Bedenklich sind vor allem Rechnungen bzw. Mahnungen bei denen schon - ohne weitere Hervorhebung und standardmäßig (AGB!) - darauf hingewiesen wird, “Ab einem Betrag von 75 EUR besteht die Möglichkeit einer Sperrung.” Dieser Hinweis auf eine Möglichkeit der Sperrung ist aber nicht ausreichend als Warnung und ohne genauen Termin für eine Sperrung kann der Betroffene keine ausreichenden Vorkehrungen treffen (z. B. Überweisungen noch per Online-Banking tätigen, E-Mails abrufen oder eine Nichterreichbarkeit ankündigen, etc.)
Praxishinweis: Die Telefonanbieter schreiten zur Erschwerung des Rechtsschutzes offenbar gerne an Wochenenden zur Tat. Wird die Sperre samstags wirksam, so ist es für Betroffene schwer, bis zum Wochenbeginn überhaupt etwas zu unternehmen.
Rechtsgrundlage: § 45k TKG [Sperre]§ 45k TKG [Sperre]
Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf an festen Standorten zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt. Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags … » Vollständiger ArtikelThemen: Handy , Telekommunikation , Telefon , Tkg , Sperrung , 45k Tkg
Rechtsgebiet: Strafrecht
Erschienen 23. Juli 2008 auf http://www.jur-blog.de.
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