Telefonnummer in Widerrufsbelehrung unzulässig

Wie schon das OLG Frankfurt am Main zuvor, hat nun auch das OLG Hamm entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (OLG Hamm, Urt. v. 02.07.2009 – 4 U 43/09). Bereits das OLG Frankfurt am Main hatte schon im Jahre 2004 entschieden, dass die Angabe der Telefonnummer innerhalb der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Begründet wurde dies vom OLG Frankfurt damit, dass die Angabe der Telefonnummer im Kontext der Widerrufsbelehrung die Gefahr birgt, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin versteht, dass er sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben kann, was das Gesetz jedoch gerade nicht erlaubt. Daher folgerte das OLG Frankfurt, dass die Angabe der Telefonnummer geeignet ist, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und somit das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt wird. Das OLG Hamm stellt zunächst, ebenso wie das OLG Frankfurt, klar, dass es sich bei der Vorschrift des § 355 BGB um eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG handelt, so dass ein Verstoß gegen diese Norm zugleich einen Wettbewerbsverstoß beinhaltet. Weiter führt das OLG Hamm aus, dass nach der Vorschrift des § 355 BGB der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen klar und deutlich über seine Rechte, insbesondere über sein Widerrufsrecht zu belehren ist, wobei die Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht nicht durch Zusätze ihrer Deutlichkeit bzw. Klarheit beraubt werden darf. In der Hinzufügung einer Telefonnummer innerhalb des Widerrufsrechts sieht das OLG Hamm eine solche gesetzwidrige Irritierung, wenn dadurch für den Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er könne den Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch erklären und …

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Themen: Telefonnummer , Ebay, Amazon & Co. , Olg Hamm , Olg Frankfurt

Erschienen 16. September 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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