Telefonische Werbung ohne ausdrückliche Zustimmung - auch bei Bestandskunden ein Vabonspiel
Telefonische Werbung und Akquise unterliegen erheblichen datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Einschränkungen. Grundsätzlich bedarf es einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Angerufenen. Trotzdem kommt es vor allem gegenüber Geschäftskunden häufig zu Werbeanrufen, ohne dass eine solche Einwilligung vorliegt. Insbesondere bei Bestandskunden gehen die Werbetreibenden häufig von einer mutmaßlichen Einwilligung aus. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 17.02.2009 Az.: 4 U 190/08) zeigt jedoch, dass eine mutmaßliche Einwilligung nicht automatisch angenommen werden kann.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Callcenter mehrfach einen Gewerbebetrieb angerufen, um diesem weitere Angebote seines Telekommunikationsanbieters zu unterbreiten.
Das OLG stellte nun fest, dass diese Vorgehensweise wettbewerbswidrig ist.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2. UWG liegt eine unzumutbare Belästigung bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung vor.
Eine mutmaßliche Einwilligung sah das Gericht nicht schon darin begründet, dass es sich bei dem Angerufenen um einen Bestandskunden handelte. Auch der Umstand, dass ihm eine Vertragsumstellung auf günstigere Konditionen angeboten worden war, führe noch nicht zur Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung.
Auch bei einer bestehenden Geschäftsverbindung sei zu prüfen, ob der Werbende bei verständiger Würdigung aller ihm bekannten Umstände vor dem Anruf ein Einverständnis des anzurufenden Geschäftspartners annehmen konnte. Selbst wenn die Werbung durch einen Telefonanruf keine Vorteile oder sogar einige Nachteile gegenüber einer schriftlichen Werbemitteilung aufweise, könne eine mutmaßliche Einwilligung anzunehmen sein, wenn die Telefonwerbung den Interessen des Anzurufenden in einem solchen Maß entspreche, dass die mit dem Anruf verbundene Belästigung als hinnehmbar erscheine.
Dies sei im vorliegend jedoch nicht der Fall, da Art und Inhalt der Werbung nicht nahe legten, dass der Angerufene einer Ansprache auf telefonischem Wege positiv gegenüber stehen könnte.
Das Gericht begründete dies vor allem damit, dass die Komplexität der Angebote es vielmehr nahe legten, dass der Kunde eine schriftliche Werbung vorziehen würde. Nur so können die Tarife auch mit solchen von Konkurrenzanbietern sinnvoll verglichen werden.
Dies gelte umso mehr, als es…
» Vollständiger ArtikelThemen: Abmahnung , Verbraucher , Akquise , Outbound , Telefonmarketing , Telefonwerbung Bei Besatndskunden
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht
Erschienen 17. April 2009 auf http://www.legal-media.de.
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